Jetzt teilen!

Beraten dürfen alle – aber nur einer darf sich Versicherungsberater nennen

Im Grunde sind es drei Berufsgruppen, die sich mit dem Vermitteln von Versicherungen beschäftigen, die Versicherungsvertreter, die Versicherungsmakler und die Versicherungsberater. Sie haben in der Regel ähnliche Ausbildungswege absolviert, unterscheiden sich jedoch bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Der Versicherungsvertreter vertritt logischerweise die Interessen seiner Versicherung, die auch sein Arbeitgeber ist. Der Versicherungsmakler ist mit mehreren Versicherungsgesellschaften in Kontakt und ist daran interessiert, deren Produkte zu verkaufen. Die Tätigkeit des Beraters richtet sich ausschließlich an den Interessen seines Kunden aus.
Versicherungsvermittler haben eine kaufmännische Ausbildung im Bereich Finanzen, Versicherungen, Vermittlung und Beratung absolviert oder können einen Studienabschluss in Versicherungsbetriebswirtschaft vorweisen. Für die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen müssen sie bei ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer eine Erlaubnis beantragen und sich ins dortige Vermittlerregister eintragen. Sie brauchen – je nach Vorbildung – einen Sachkundenachweis, um Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung ausführen zu können. Außerdem sind sie zur Weiterbildung verpflichtet, die 15 Stunden pro Jahr umfassen muss.
Die Erlaubnispflicht in der Branche der Versicherungsvermittlung ist im § 34d Absatz 1 – 3 der Gewerbeordnung geregelt. Dabei gilt Absatz 1 für den Versicherungsvertreter, Absatz 2 gilt für den Versicherungsmakler als auch für den –berater. Absatz 3 stellt klar, dass das parallele Handeln als Vertreter und Berater nicht zulässig ist.

Der Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter sind für ein bestimmtes Versicherungsunternehmen tätig. In der Regel sind sie dort angestellt oder haben einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen. Ihr Ziel ist, ausschließlich Produkte ihres Unternehmens zu verkaufen. In diesem Sinne sind sie Ausschließlichkeitsvertreter und besitzen keine Marktneutralität. Sind sie „nur“ als Handelsvertreter tätig, werden sie nach erfolgreichem Vertragsabschluss bezahlt und sind demnach darauf angewiesen, möglichst viele Verträge abzuschließen. Die Vermittlung von Versicherungsprodukten, die auch günstig für den Kunden sind, steht dabei nicht im Vordergrund.
Das muss für den Kunden nicht zwingend negative Folgen haben. Hat ein Versicherungsnehmer mit einer Versicherung gute Erfahrungen gemacht, wird er auch mit eher guten Gefühlen beim gleichen Anbieter andere Versicherungen abschließen. Der negative Aspekt dabei ist, dass keine Versicherungsgesellschaft in allen Versicherungssparten, also z.B. bei Hausrat-, Privatpflicht-, Rentenversicherung usw. das günstigste Produkt mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis anbieten kann.

Versicherungsvertreter als „Mehrfachagenten“
Der Mehrfachagent steht als Handelsvertreter mit mehreren Versicherungen in Kontakt. Im Prinzip macht er das Gleiche wie der Versicherungsvertreter, nur stehen ihm Produkte von mehreren Versicherungen zur Verfügung. Auch er ist demnach nicht „marktneutral“, denn er ist auf den Verkauf von Produkten bestimmter Versicherungen angewiesen.
Immerhin hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, aus einer größeren Palette seine Auswahl zu treffen. Somit ist die Chance größer, dass er ein für ihn günstiges Angebot findet.

Der Versicherungsmakler
Wer als Kunde eine neutrale Beratung wünscht, ist bei einem Versicherungsmakler besser aufgehoben. Er schließt mit diesem einen Maklervertrag ab und erhält eine breite Auswahl an Versicherungsprodukten, die er zusammen mit dem Makler nach den günstigsten Angeboten durchsuchen kann.
Der Versicherungsmakler ist unabhängig von Versicherungsunternehmen, steht aber mit denen in einem Courtagevertrag, d.h. er bekommt bei erfolgreichem Abschluss von der jeweiligen Versicherung einen Bonus. Bei der Auswahl und Empfehlung von Versicherungsprodukten richtet er sich nach den Wünschen seines Kunden.
Auch kann ein Makler eine komplette Beratung anbieten, was den gesamten Versicherungsschutz des Kunden betrifft. Er kann dabei strategisch vorgehen und einzelne bereits getätigte Versicherungsabschlüsse auf ihre Effizienz hin überprüfen. Eventuell findet er bessere und günstigere Möglichkeiten für den Kunden, sich abzusichern.

Der Versicherungsberater
Der Versicherungsberater hat bei der Industrie- und Handelskammer sein Gesuch um Erlaubniserteilung eingereicht. Er hat dazu Belege für seine Zuverlässigkeit, seine geregelten Vermögensverhältnisse und seine Sachkunde vorgelegt. Nach Erteilung der Erlaubnis gilt für ihn nunmehr § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung, der besagt, dass er für seine Tätigkeit nur durch seinen Kunden vergütet werden darf. Seine Berufsbezeichnung „Versicherungsberater“ ist geschützt, nur er darf sich auch so nennen.
Wesentlich für die Ausübung der Tätigkeit eines Versicherungsberaters ist zum einen berufliche Qualifikation und Erfahrung. Ein anderes wichtiges Kriterium ist der Marktüberblick, den er sich u.a. mit entsprechender Software und mit Weiterbildungen beschaffen kann.
Im Vordergrund der Tätigkeit des Versicherungsberaters steht die Analyse der aktuellen und künftigen Versicherungssituation des Kunden. Er ermittelt daraus den Bedarf an Versicherungen und gibt Handlungsempfehlungen. Der Kunde entscheidet selbst, ob er diese annimmt und das vorgeschlagene Produkt kauft.

Versicherungsberater und Honorarberater
Der unabhängige Versicherungsberater mit seinem geschützten Titel wird ausschließlich von seinen Kunden auf Honorarbasis bezahlt. Er erhält keinerlei sonstige Vergütungen oder Provisionen von Versicherungsunternehmen, die er bei seiner Beratung eventuell vorgestellt hat.
Anders sieht es beim „Honorarberater“ aus. Diese Bezeichnung ist nicht geschützt; das heißt, dass sich jeder nach Belieben so bezeichnen kann. Wer das in der Versicherungsbranche tut, erhält zum einen von seinen Kunden das Beraterhonorar, zum anderen eine Provision bei Versicherungsabschluss. Dieses Mischmodell muss nicht unbedingt nachteilig für den Kunden sein, wenn es ihm vor der Beratung transparent gemacht wird.
Allerdings kann das auch zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die sich nachteilig auf eingetragene Versicherungsberater auswirken können. Damit hat sich das Landgericht Dresden Ende 2020 beschäftigen müssen.

Klage beim Landgericht Dresden: Versicherungsberater gegen „Honorarberater“
Ein nach § 34 d Abs. 1 GewO zugelassener Versicherungsmakler hatte mit „unabhängiger Honorarberatung ohne Interessenkonflikt“ geworben. Daraufhin wurde er von einem ebenfalls bei der IHK zugelassenen Versicherungsberater wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen nach §§ 3, 3 a UWG verklagt. Hauptsächlich ging es in der Klage darum, dass der Makler mit seiner Werbeaktion den Kunden eine unabhängige Beratungssituation lediglich vorspielte. Diese Unabhängigkeit und Neutralität ist nach Auffassung des Versicherungsberaters aber bei Maklern keinesfalls gegeben.
Das Gericht bestätigte die in der IHK festgelegte Regelung, dass sich Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung gegenseitig ausschließen. Also dürfe auch die Werbung nicht den Eindruck vermitteln, dass es um Beratung geht, wenn eher die Vermittlung bestimmter Versicherungsprodukte gemeint ist.
Auch wenn die Bezeichnung „Honorarberatung“ nicht geschützt ist, darf sie nicht so genutzt werden, dass damit eine Konkurrenzsituation zum eigentlichen Versicherungsberater entsteht. Zwar dürfen Versicherungsvermittler auch mit der „Beratung“ werben, dürfen diese aber nicht in den Mittelpunkt stellen und müssen transparent machen, wo ihre eigentlichen Interessen liegen.

Fazit
Nur der von der IHK zugelassene Versicherungsberater darf sich auch so nennen. Er berät seine Kunden neutral, ist keiner Versicherung verpflichtet und wird nur von seinen Kunden vergütet.

©2024 Socialblog Anwaltsportal24

Schnellzugriff auf Ihr Profil
Sie müssen eingeloggt sein um den Schnellzugriff nutzen zu können
[kleo_social_icons]