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Jeder kennt die von Erwachsenen etwas verschämt erzählten Geschichten aus ihrer Kindheit und Jugend, die fast immer so oder so ähnlich lauten: „Als ich neun Jahre alt war, habe ich einmal in einem Kiosk einen Lolli geklaut! Hinterher habe ich mich in Grund und Boden geschämt.“ Damals wie heute würde eine solche Jugendsünde straffrei ausgehen – schon wegen der fehlenden Strafmündigkeit von Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren. Es handelt sich darüber hinaus aber auch um einen typischen Fall des Diebstahls geringwertiger Sachen, den die Strafverfolgungsbehörden allgemein nur in besonderen Fällen verfolgen würden. Welche dies sind, warum auf den ersten Blick gar nicht so klar ist, wann eine Sache einen geringen Wert hat, und was ein Diebstahl überhaupt ist, lesen Sie jetzt.

Was ist ein Diebstahl?

Wenn im Alltag über Diebstahl gesprochen wird, heißt es oft, dass jemand etwas geklaut hat – oder auch: etwas hat mitgehen lassen. Damit liegt die Alltagssprache gar nicht so weit weg von den Formulierungen des Strafgesetzbuches (StGB). Geregelt ist der Diebstahl in § 242 StGB. Danach ist der Tatbestand erfüllt, wenn – einfach gesprochen – jemand eine bewegliche Sache, die ihm nicht allein gehört, für sich selbst oder einen Dritten wegnimmt, ohne dass er dazu das Recht hatte.

Es kommt beim Diebstahl also – anders als bei anderen Vermögensdelikten – besonders darauf an, dass der Täter dem Opfer eine Sache wegnimmt. Er muss fremden Gewahrsam brechen und neuen begründen. Im Gegensatz dazu übergibt das Opfer etwa beim Sachbetrug die Sache selbst an den Täter, weil es von ihm getäuscht wurde.

Wann liegt ein Diebstahl geringwertiger Sachen vor?

Es ist schon ein wenig kurios: Zwar wird der Begriff der geringwertigen Sache in § 248 a StGB erwähnt. Doch wann eine Sache von geringem Wert ist, steht nirgends im Gesetz. Die Sache mit der geringwertigen Sache ist also gar nicht so einfach, wie man vermuten würde. Die Rechtsprechung hat daher selbst Kriterien aufgestellt, um die Frage nach der Geringwertigkeit zu beantworten. Die meisten Gerichte betrachten dabei den Verkehrswert einer Sache. Solange dieser nicht höher als 50 Euro liegt, ist die Sache geringwertig. Wer also als Kind gleich eine komplette Palette mit Großpackungen voller Lollis gestohlen hätte, wäre zwar trotzdem straffrei ausgegangen. Aber ein Diebstahl geringwertiger Sachen wäre es nicht mehr gewesen.

Werden Diebstähle geringwertiger Sachen strafrechtlich verfolgt?

Auf die Frage, ob ein Diebstahl nach § 248 a StGB überhaupt verfolgt wird, lautet die korrekte Antwort wie fast immer im Recht: Es kommt darauf an! Der Diebstahl geringwertiger Sachen ist – anders als der „normale“ Diebstahl – ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Der Begriff klingt kompliziert. Gemeint ist damit nichts anderes, als dass eine Tat grundsätzlich nur dann verfolgt wird, wenn das Opfer einen Strafantrag gestellt hat. Jedoch gibt es eine Ausnahme: Wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung hat, geht‘s auch ohne Strafantrag.

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