Die gesetzlichen Regelungen des Familienrechts betreffen uns alle. Es gibt im Leben viele Angelegenheiten, in denen man mit dem Familienrecht in Kontakt kommt. Dennoch stellt sich die Frage, was genau im Familienrecht geregelt wird und wo diese Gesetzesgrundlagen definiert sind.
Die Familie stellt sich nach dem Bundesverfassungsgericht als „die Gemeinschaft, die zwischen Eltern und Kindern besteht“ dar. Das Familienrecht bestimmt sich nach Maßgabe des Artikel 6 des Grundgesetzes. Demnach steht die Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Die Vorschriften des Familienrechts finden sich im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwillingen Gerichtsbarkeit (FamFG) wieder.
Die Rechte und Pflichten der Parteien sind im Bürgerlichen Gesetzbuches erklärt. Das FamFG gibt detaillierte Angaben darüber, wie Verfahren im Familienrecht abgewickelt werden und stellen daher die organisatorischen Regelungen dar.
Das Familienrecht ist ein umfangreiches Rechtsgebiet und findet sich im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wieder. In den §§ 1297- 1921 BGB werden die Rechte und Pflichten in allen Familiensachen detailliert geregelt. Dabei wird das Rechtsgebiet in drei wichtige Abschnitte unterteilt. Im ersten Abschnitt geht es zunächst um die Bürgerliche Ehe. Dabei wird das Zustandekommen und die Auflösung der Ehe definiert und welche gesetzlichen Grundlagen eine Gütertrennung im Falle einer Scheidung vorsieht.Im zweiten Abschnitt ist die Verwandschaft geregelt. Dieser richtet sich an die allgmeinen Bestimmungen der Abstammung, die Regelungen der Unterhaltspflichten und klärt die Pflichten der elterlichen Sorge. Der dritte Abschnitt definiert die Vormundschaft, rechtliche Betreuung und Pflege.
Darüber hinaus ist das Familienrecht im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwillingen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Demnach sind Familiensachen als Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungssachen, Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleichsachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und Lebenspartnerschaftsachen definiert.
Als Ehe versteht man als Definition „die Vereinigung von Mann und Frau zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft“. Ehesachen sind gemäß § 121 FamFG, Verfahren auf Scheidung der Ehe, die Aufhebung einer Ehe und die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe. Als Kindschaftssachen sind in § 151 dem Familiengericht zugewiesene Verfahren, welche unter anderem die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft, die Pflegschaft oder gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen geregelt. Als Abstammungsachen werden Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung sowie die Möglichkeit einer genetischen Abstammungsuntersuchung definiert. Adoptionssachen sind Verfahren, die die Annahme als Kind und die Ersetzung der Annahme und Aufhebung des Kindes betreffen.In § 200 FamFG sind Verfahren gemäß dem bürgerlichen Gesetzbuch in Ehewohnungssachen und Haushaltssachen beschrieben. Gewaltschutzsachen dienen im Familienrecht dem Schutz vor Gewalt. In Versorgungsausgleichsachen sind die Verfahren beschrieben, die den Versorgungsausgleich betreffen. Im Rahmen einer Scheidung mit Kindern sind auch Unterhaltszahlungen an die minderjährigen Kinder geregelt. Unterhaltssachen sind Verfahren, die die durch Verwandschaft oder durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft. Die Ansprüche sind nach § 1615I oder § 1615m geregelt. Güterrechtssachen erklären den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung. Lebenspartnerschaftssachen befinieren die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, die Folge bei Trennung und Aufhebung einer Lebenspartnerschaft in Verbindung mit den Regeln zur Trennung und Scheidung von Ehegatten. Eine weiterer Teil des Familienrechts sind Kindschaftssachen. Dabei werden die Elterliche Sorge und die Regelungen zum Umgangsrecht definiert.
Zusammengefasst stellt das Familienrecht ein umfangreiches Rechtsgebiet dar. Jeder kommt zwangslüfig mit den gesetzlichen Regelungen in Kontakt. Bei den Familiengerichten können sich die Parteien nicht selbst vertreten, es besteht daher Anwaltszwang.