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Schon eine kleine Überschreitung der zugelassenen Geschwindigkeit kann seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung zu gravierenden Folgen für den Autofahrer führen. Wer außerorts 26 km/h zu schnell ist oder innerorts 21 km/h mehr auf dem Tacho stehen hat als zugelassen, kann schon mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Insbesondere wegen der unsicheren Rechtslage hinsichtlich der neuen Novelle der Straßenverkehrsordnung lohnt sich ein Gespräch mit einem Fachanwalt.

Besonders ärgerlich wird die Sache dann, wenn zu dem Fahrverbot oder dem Bußgeld auch noch ein Punkt in Flensburg oben draufkommt. Nach 8 Einträgen wird der Führerschein zunächst entzogen, denn bei einem solchen Punktestand wird der Betroffene als nicht mehr geeignet zum Führen eines Fahrzeuges eingestuft. Die Punkte summieren sich aus Ordnungswidrigkeiten und rechtskräftigen Straftaten. Sie werden in das Fahrereignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes eingetragen. Viele Menschen fragen sich daher, ab wann ein Punkt allgemein wirksam ist. Der Beginn hierfür wird von der Straßenverkehrsverordnung festgelegt. Abgestellt wird auf den Tag der Rechtskraft. Diese bestimmt dem Zeitpunkt oder Zustand, ab welchem eine behördliche oder richterliche Entscheidung wirksam ist. Ab wann genau die Rechtskraft wirkt, muss im speziellen Fall gemeinsam mit einem Anwalt geklärt werden.

So verfallen die Punkte

Eintragungen mit einem Punkt sind Ordnungswidrigkeiten und verjähren nach 2,5 Jahren. Eintragungen, die mit zwei Punkten belegt sind und auf Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten basieren verjähren erst nach 5 Jahren.

In diesem Zusammenhang gibt es ein neues Urteil des BVerWG. Dabei wurde über das in § 29 VII StVG normierte Verwertungsrecht eine Entscheidung getroffen. In dem Abschnitt werden entfernte Punkte als nicht mehr verwertbar bezeichnet. In dem genannten Verfahren war dabei zu klären, wie sich der Zeitpunkt der Lösung der Punkte einordnen lässt. Kurz zusammengefasst ging es um einen Mann, der geblitzt wurde und im späteren Verlauf einen Punkt in Flensburg erhielt. Da der Mann zu diesem Zeitpunkt bereits 8 Punkte in im Fahreignungsregister hatte, stellte die Behörde auf das Tattagprinzip ab und entzog dem Autofahrer seinen Führerschein. Zwischen Rechtskraft des Bußgeldbescheides und dem Tattag war allerdings ein Teil der Punkte gelöscht worden. Damit wäre eigentlich leine
Entziehung des Führerscheins möglich gewesen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht entscheid höchstrichterlich, dass hier nicht auf den Tattag abgesetzt werden kann, sondern betrachtet werden müsse, dass hier ein Verwertungsverbot gegeben ist, sollte der Punt zischen Rechtskraft und Tattag verfallen. Damit ist das Prinzip des Tattags durch das Verwertungsverbot überlagert. Das Urteil ist ein Beweis dafür, dass es sich lohnen kann, einen Bußgeldbescheid genau zu überprüfen. Ein Anwalt kann hier in Sachen Verkehrsrecht spezielle beratend zur Seite stehen.

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