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Draußen schneit es ununterbrochen, die Straßen sind glatt, der Wetterdienst hat eine Unwetterwarnung ausgesprochen: Eine längere Anfahrt zur Arbeitsstätte ist abzusehen. Was passiert im Falle eine Verspätung und welche Pflichten hat ein Arbeitnehmer?

Wegerisiko beim Arbeitnehmer

Wie Sie zur Arbeit kommen ist Ihnen grundsätzlich selbst überlassen. Das sogenannte „Wegerisiko“ tragen Sie nämlich in aller Regel selbst. Gehen Sie als Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis ein, so verpflichten Sie sich, unter anderem, ein pünktliches Erscheinen als Teil Ihrer Arbeitsleistung. Doch wie immer gibt es natürlich auch Ausnahmen von der Regel. Dann nämlich, wenn ein in der Person des Arbeitgebers liegender Grund urschlich für die Verspätung oder gar den Arbeitsausfall ist. Das dürfte bei schlechtem Wetter und Schnee jedoch nicht der Fall sein.

Nicht alles ist dem Arbeitnehmer zumutbar

In § 616 BGB ist geregelt, dass Sie als Arbeitnehmer alles in Ihrer Macht stehende tun müssen, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Diese Formulierung lässt dem Arbeitnehmer dahingehend Freiheiten, als dass es Zumutbarkeitsgrenzen gibt. Denn alles in seiner Macht stehende zu tun, bedeutet nicht, dass ein Arbeitnehmer über die Grenzen des ihm Zumutbaren gehen muss. Konkret bedeutet dies, dass Sie keine übermäßig überhöhten Kosten für den Transport zur Arbeit in Kauf nehmen müssen, wie zum Beispiel bei Taxikosten die den Tagesarbeitslohn übersteigen würden. Allerdings kann vom Arbeitnehmer verlangt werden, dass er den Arbeitgeber nach einer etwaigen Kostenbeteiligung fragt. Denn das wäre es ihm durchaus zumutbar. Eine weitere Ausnahme ist die sogenannte „exponierte Lage“ der Arbeitsstätte, etwa eine Insel oder Gebirgsörtlichkeiten. Hier kann das Wetter durchaus Hinderungsgrund an einem pünktlichen oder generellen Erscheinen sein.

Zugausfälle und Streiks sind keine Entschuldigung für eine Verspätung

Glatte Straßen, Schneestürme oder andere Wettextreme werden im deutschen Recht als „allgemeines Lebensrisiko“ gewertet. Ein Risiko also, mit dem Sie stets rechnen müssen und wofür Sie Vorkehrungen treffen müssen. Auch verspätete Züge, Staus, Streiks oder Autopannen fallen in Ihre Risikosphäre und sind damit kein Umstand, den Ihr Arbeitgeber zu vertreten hat.

Daher können Unwetter und Schnee keine Entschuldigung oder Entlastung für eine Verspätung am Arbeitsplatz darstellen. Ein Lohnausfall seitens des Arbeitgebers ist daher aus rechtlicher Sicht gerechtfertigt. Auch eine Anordnung zur Nacharbeit der durch die Verspätung entstandenen Fehlzeit stellt eine zulässige Maßnahme des Arbeitgebers dar.

Im Extremfall droht eine Abmahnung

Der Arbeitgeber kann in Extremfällen sogar eine Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung kann unter Umständen zur Kündigung führen. Dies dürfte jedoch erst dann verhältnismäßig und damit dem Arbeitnehmer rechtlich zumutbar sein, wenn er regelmäßig aufgrund Wetterextreme zu spät kommt und es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen, die sein pünktliches Erscheinen gewährleisten würden.

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