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Viele Faktoren entscheiden über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung. Es müssen inhaltliche und formale Vorschriften und Gesetze beachtet werden. Bereits kleinste Fehler oder Nichteinhaltung bestimmter Vorschriften können zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen. Es ist sinnvoll und hilfreich sich darüber zu informieren, was beachtet werden muss und ob eine Kündigung wirksam ist. So lassen sich anschließend viel Ärger, viele Diskussionen und unter Umständen ein Rechtsstreit vermeiden. Ist eine Kündigung unwirksam, muss diese natürlich nicht akzeptiert werden. Was ist also unter anderem bei einer Kündigung zu beachten?

Die Formvorschrift

Generell muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Kündigungen per WhatsApp, SMS, E-Mail, Telefax oder sogar mündlich sind generell unwirksam. Der Arbeitgeber oder ein berechtigter Vertreter muss die Kündigung persönlich unterschreiben. Ein anderer Mitarbeiter kann eine Kündigung nur dann wirksam unterschreiben, wenn der Arbeitgeber den Betroffenen darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass diese Person die Kündigung unterschreiben wird und darf. Auch wenn eine andere Person schriftlich nachweisen kann, dass sie berechtigt ist, Kündigungen auszusprechen, ist die Kündigung wirksam.

Der Erhalt der Kündigung

In der Praxis spielt der Zugang der Kündigung meist eine große Rolle. Zum einen muss die Kündigung dem Arbeitnehmer wirksam zugestellt werden und zum anderen spielt der rechtzeitige Zugang eine Rolle bei der Berechnung bestimmter Fristen. Erhält ein Arbeitnehmer die Kündigung zu spät, kann eine erhebliche Verschiebung des Kündigungstermins die Folge sein. Als wirksamer Zugang eines Kündigungsschreibens wird betrachtet, wenn die Kündigung den Machtbereich des Betroffenen erreicht und er somit die Möglichkeit hat, diese zur Kenntnis zu nehmen.

Die Fristen

Im Allgemeinen ergeben sich die Fristen aus dem Arbeitsvertrag. Falls dieser keine Regelung enthält, greifen automatisch die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB. Dieser beinhaltet, dass eine Kündigung zum 15. eines Monats oder zum Monatsende erfolgen muss, mit einer Frist von vier Wochen. Diese Frist verlängert sich, je länger ein Mitarbeiter in dem Unternehmen beschäftigt ist.

Kündigungsschutzgesetz und besonderer Kündigungsschutz

Eine Kündigung muss nicht zwingend einen Kündigungsgrund enthalten. In einem Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern greift das Kündigungsschutzgesetz. In diesem Fall muss ein Kündigungsgrund genannt werden und die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Kündigungsgründe sind unter anderem ein pflichtwidriges Verhalten, betriebliche Erfordernisse oder Gründe, die in der Person des Betreffenden liegen. Bestimmte Mitarbeiter stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz. Zu diesen Mitarbeitern zählen Frauen während der Schwangerschaft, Schwerbehinderte, Mitarbeiter in Elternzeit, Auszubildende und Betriebsratsmitglieder. Für eine Wirksamkeit der Kündigung ist bei diesen Mitarbeitern häufig die Zustimmung des Betriebsrats oder einer Behörde erforderlich.

Der Betriebsrat – eine Anhörung ist erforderlich

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, ist generell die Anhörung des Betriebsrates erforderlich. Erfolgt diese Anhörung nicht, ist die Kündigung unwirksam. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Spezielle Betriebsvereinbarungen können eine Zustimmung des Betriebsrates erforderlich machen. Existieren solche Betriebsvereinbarung ist die Anhörung nicht ausreichend.

Die fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist eine außerordentliche Kündigung. Die Regelung der Fristen entfällt hier und auch eine Abmahnung im Vorfeld ist in diesem Fall nicht erforderlich. Allerdings muss es hier um einen schwerwiegenden Verstoß des Arbeitnehmers gegen den Arbeitsvertrag handeln. Die Situation muss es dem Arbeitgeber unmöglich machen weiterhin an dem Vertrag festzuhalten und es darf keine andere Möglichkeit zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall zwei Wochen Zeit die Kündigung auszusprechen. Die Frist läuft ab dem Moment, in dem der Mitarbeiter von dem Grund Kenntnis erlangt hat. Ist diese Frist verstrichen, erlischt das Recht auf eine fristlose Kündigung.

Die Kündigungsschutzklage

Innerhalb von drei Wochen haben Arbeitnehmer die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Dies gilt insbesondere, wenn die Kündigung nicht wirksam ist, aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht einverstanden ist. Die Frist von drei Wochen einzuhalten ist äußerst wichtig. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kündigung auf jeden Fall wirksam. Eine spätere Klage wird nur in wenigen Ausnahmefällen zugelassen. Einer dieser Ausnahmefälle kann die Verhinderung der Einhaltung der Frist sein, wenn dies ohne Verschulden geschehen ist.

Rechtssicherheit bei einer Kündigung

Zweifel an der Wirksamkeit einer Kündigung oder an der Berechnung verschiedenen Fristen lassen sich am einfachsten und schnellsten durch eine Rechtsberatung klären. Mit einem Rechtsanwalt lassen sich Kündigung schnell und zuverlässig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Ein Rechtsanwalt berät in Fällen der Kündigung und informiert rechtssicher, welche Möglichkeiten im Einzelfall gegeben sind und Aussicht auf Erfolg haben.

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