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Das Finanzamt fördert Elektro-Mobilität – Vorteile für E-Dienstwagen

Arbeitnehmer können umfangreiche Vorteile bei der Nutzung von Elektrodienstfahrzeugen in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat dazu zahlreiche Vergünstigungen geschaffen, die bei den Finanzämtern geltend gemacht werden können, wenn Elektro-Dienstwagen genutzt werden. Das betrifft vor allem die private Nutzung gewerblicher und dienstlicher Elektrofahrzeuge hinsichtlich der Versteuerung des geldwerten Vorteils. Arbeitnehmer können dabei bei der Privatnutzung erheblich Steuern sparen. So wird der geldwerte Vorteil bei der privaten Nutzung von E-Dienstwagen seit 2019 nur aus dem halbierten Listenpreis des Fahrzeuges errechnet. Mithin ist eine 0,5 Regel wirksam statt der 1 % Regel bei herkömmlichen Antriebsarten. Eine weitere Verbesserung gilt sogar seit dem 1.1.2020. Für alle Elektro-Dienstwagen bis zu einem Listenpreis von 40000 Euro (brutto) gilt sogar eine 0,25 % Regel für die Versteuerung des geldwerten Vorteils pro Monat.

Vom 1.7.2020 erhöht sich diesbezüglich die Brutto-Listenpreisgrenze auf sogar 60000 Euro. Für Fahrzeuge über dieser Grenze verbleibt es bei der 0,5 % Regelung.

Auch der private Kauf von Elektrofahrzeugen wird vom Gesetzgeber über das Finanzamt gefördert. Es kann eine sogenannte Innovationsprämie bis zum Betrag von 9000 Euro für Elektrofahrzeuge (und 6750 Euro für private Plug-in-Hybridautos) in Anspruch genommen werden. Auch Ladestationen können staatlich gefördert werden. Die KfW unterstützt dabei die Errichtung privater Ladestationen an privaten Wohneinheiten mit einer Pauschale über 900 Euro. Außerdem können Arbeitnehmer auch beim Arbeitgeber ihre Elektrofahrzeuge steuerfrei aufladen, wenn die Aufladung beim Arbeitgeber kostenfrei erfolgt.

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