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Die Maßnahmen gegen eine weitere Verbreitung des Corona-Virus sind noch einmal verstärkt worden. So hat Berlin zum Beispiel entschieden, dass auch in Betrieben eine Mund- und Nasenmaske getragen werden. Arbeitgeber können Schutzmaßnahmen ansonsten individuell festlegen. Doch was, wenn ein Mitarbeiter gegen diese Regelung verstößt? Ist in diesem Fall eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Sicherheitsabstand oder Maske bei beruflicher Tätigkeit

Firmen, die den Schutz von Mitarbeitern und Kunden ernst nehmen, bemühen sich schon seit März darum, entweder auf Abstände von 1,5 Metern zu achten oder aber Masken einzusetzen. Der Arbeitgeber (im Sinne des Arbeitsschutzgesetztes) oder die (Bezirks-)Regierung können auch eine allgemeine Maskenpflicht in Betrieben anordnen. Denn besonders in Großraumbüros oder auf gemeinsamen Arbeitsflächen ist das Risiko, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren, groß. Das gilt genauso für allgemeine Bereiche wie Aufzüge, Aufenthaltsräume, Gemeinschaftsküchen und Toiletten samt dem Gang dorthin. Denn überall dort können Mitarbeiter auf Kollegen bzw. auch Kunden treffen. Rechtliche Fragen tun sich jedoch auf, wenn sich Angestellte nicht an eine Maskenpflicht im Betrieb halten.

Prinzipieller oder versehentlicher Verstoß?

Bei der Frage, ob ein Verstoß gegen die Maskenpflicht während der Arbeit mit einer Kündigung geahndet werden kann oder sollte, spielt eine Rolle, ob der Verstoß ein Versehen war oder aus Prinzip geschah. Denn wer prinzipiell und somit immer wieder mit voller Absicht nicht die vorgeschriebene Gesichtsmaske aufsetzt, tut dies bewusst und kann daher mit Folgen rechnen. Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ist hier die angemessene Maßnahme. Sofern ein Mitarbeiter mit seiner Meinung gegen die Maskenpflicht deutlich macht, dass Verstöße dagegen von ihm immer wieder zu erwarten sind, kann auch eine fristlose (verhaltensbedingte) Kündigung im Raum stehen und gerechtfertigt sein. Denn der Arbeitgeber muss in diesem Fall damit rechnen, dass der Arbeitnehmer mit Vorsatz die Gesundheit im Betrieb wiederholt schädigen wird. Das Vertrauensverhältnis, das für den Arbeitgeber von Bedeutung ist, ist mit Aussagen gegen die Maskenpflicht seitens des betreffenden Arbeitnehmers zerrüttet worden. Darauf kann er sich bei seiner Kündigung berufen und hat das Recht auf seiner Seite.

 

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