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Kein Arbeitnehmer ist davor sicher: Plötzlich liegt die Kündigung in der Post. Nun ist es wichtig, richtig zu reagieren und seine Rechte zu kennen. Denn es gibt durchaus Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Kündigungen zu verteidigen.

Ist die Kündigung überhaupt formell wirksam?

Jede Kündigung muss zunächst einmal die gesetzlich vorgeschriebene Form wahren. So muss sie in jedem Fall schriftlich erfolgen, das heißt, es muss ein gedruckter Text vorliegen. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung reicht demnach nicht. Auch per E-Mail oder SMS, WhatsApp oder anderen Messengern kann ein Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet werden. Der gedruckte Text muss außerdem unterschrieben sein. Auch hier kann es zu Fehlern des Arbeitgebers kommen: Die Unterschrift muss von einer zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen berechtigten Person stammen. Das muss nicht immer der Geschäftsführer des Unternehmens sein, aber jedenfalls eine entsprechend zeichnungsberechtigte Führungskraft. Sind diese Anforderungen an die Form der Kündigung nicht gewahrt, kann sie schon aus formellen Gründen zurückgewiesen werden. Allerdings muss dies unverzüglich geschehen. Auch wenn ein bestehender Betriebsrat nicht vor der Kündigung angehört wird, kann sie unwirksam sein.

Besteht Kündigungsschutz?

Wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauerte und der Betrieb mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter hat (Teilzeitkräfte zählen entsprechend anteilig mit), muss für die Kündigung ein besonderer Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz vorliegen. Bestand das Arbeitsverhältnis schon vor dem Jahr 2004, halbiert sich diese Hürde sogar auf fünf Angestellte. Solche Kündigungsgründe können zum einen in der Person des Angestellten liegen, also insbesondere in einer dauerhaften Erkrankung. Zum anderen kann der Grund in seinem Verhalten liegen; dann müssen in der Regel aber mehrere Abmahnungen erfolgt sein. Nur in Extremfällen kann sofort nach dem ersten Fehlverhalten gekündigt werden, dann eventuell sogar fristlos. Schließlich kann die Kündigung auch betriebsbedingt erfolgen, weil zum Beispiel Teile des Unternehmens oder der gesamte Betrieb geschlossen werden. Dann muss der Arbeitgeber die zu kündigenden Arbeitnehmer wenn möglich so auswählen, dass soziale Belange wie Betriebszugehörigkeit und Familienstand bei der Auswahl berücksichtigt werden. All dies hat der Arbeitgeber in der Kündigung nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch die Arbeitsgerichte.

Wie reagiere ich auf eine Kündigung?

Wer gekündigt wird, muss überlegt, aber zügig handeln. Gegen die Kündigung kann jedermann binnen drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist darf auf keinen Fall versäumt werden, sonst ist die Kündigung wirksam! Für die Klagerhebung wird kein Anwalt benötigt, sie kann auch zur Niederschrift beim jeweils zuständigen Arbeitsgericht eingelegt werden. Allerdings empfiehlt es sich gleichwohl, sofort anwaltliche Hilfe zu suchen. Denn nur der fachlich bewanderte Rechtsanwalt kann alle Aspekte des Falls beleuchten und den gekündigten Arbeitnehmer beraten, wie sich seine Interessen bestmöglich umsetzen lassen. Der arbeitsgerichtliche Prozess beginnt mit einem Gütetermin, in dem sich die Parteien auch oft einigen. Oft muss es überhaupt nicht zum Prozess kommen, wenn eine Abfindung des Arbeitgebers akzeptiert wird. Mitunter ist der Arbeitnehmer an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses ja gar nicht mehr interessiert. Der Arbeitgeber ist vor den Arbeitsgerichten – wenn Kündigungsschutz besteht – eher in der nachteiligen Position und wird einen Prozess deshalb seinerseits vermeiden wollen.

Es ist also zumeist sinnvoll, sich gegen eine Kündigung zu wehren.

 

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