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Mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, das Arbeitsentgelt regelmäßig an den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zu zahlen. Verstöße gegen diese Pflicht werden per Gesetz geahndet und können empfindliche Strafen nach sich ziehen. Gerade in Zeiten von wirtschaftlichen Krisen, wie sie auch im Jahr 2020 vorhanden ist, fällt es immer mehr Arbeitgebern schwer, regelmäßig aus anstehenden Arbeitsentgelte zu bezahlen, da finanzielle Situationen sich in vielen Unternehmen, insbesondere in den kleinen, sich negativ entwickelt haben.

Wann liegt ein strafbares Vorenthalten bzw. eine Veruntreuung von Arbeitsentgelten vor?

Grundsätzlich lassen sich zwei Szenarien unterscheiden, in denen ein strafbares Handeln vorliegt, weil Entgelte nicht rechtmäßig gezahlt werden. Im ersten Fall ist es so, dass vorsätzlich gehandelt wird, weil die Zahlung eigentlich möglich wäre, jedoch aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgt.
Doch auch wenn die finanzielle Möglichkeit zur Zahlung nicht mehr vorhanden ist, so ist in einigen Fällen eine Klage möglich, weil die Zahlungsunfähigkeit eventuell billigend in Kauf genommen worden ist.
Selbstredend ist auch eine falsche Klassifikation des Arbeitsverhältnisses strafbar sowie der Versuch, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schwarz zu beschäftigen und somit Steuern einzusparen. Mit diesen Mitteln versuchen Arbeitgeber teilweise, ihre Kosten zu drücken.

Auch die Abgabepflicht der Sozialabgaben ist einforderbar.

Eingefordert können von staatlicher Seite auch die Zahlungen der nachfolgenden Sozialversicherungen werden:

1. Der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers
2. Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung
3. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
4. Der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung

Wann ist eine Entgeltzahlung unmöglich?

Etwas überraschend ist für manche Menschen in der Arbeitswelt, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Abgabe für die jeweiligen Sozialversicherungen noch über der Pflicht zur Zahlung des Entgelts an den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin setzt. Es gibt weiterhin keine Situationen, in denen eine sogenannte Unzumutbarkeit der Zahlung vorliegen könnte. Wer sich in der Vergangenheit auf ein solches Szenario berufen wollte, der war und ist rechtlich nicht gut beraten. Jedoch gibt es durchaus Situationen, in denen die Zahlung des Entgelts an den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin als unmöglich angenommen werden.
Dies ist in den folgenden Situationen der Fall:

Der Arbeitgeber hat im Vorfeld der nicht möglichen Zahlung des Entgelts genügend Maßnahmen getroffen, welche die Lohnzahlung möglich machen sollten. Hierzu gehört beispielsweise das Bilden von Rücklagen für wirtschaftliche Krisensituationen wie sie viele Unternehmen im Jahr 2020 erlebt haben und weiterhin erleben.
Die zweite Voraussetzung, um vor Gericht als Arbeitgeber für eine rechtmäßige Handlung und für die Unmöglichkeit der Entgeltzahlung zu argumentieren, ist die, nachzuweisen, dass man sowohl den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungen stets gezahlt hat und gleichzeitig diesen Zahlungen immer den Vorrang gegenüber der Lohnzahlung an den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin gewährt hat.

Wie sich Arbeitgeber vor Strafen schützen können

Insbesondere bei einer nicht geleisteten Zahlung in die Sozialkassen ist es so, dass sehr genau nachgewiesen werden muss, wieso jene Zahlungen nicht erfolgt sind, damit man als Arbeitgeber eine Strafe vermeiden oder zumindest verringern kann. Vor allem ist es als Arbeitgeber ratsam, die Sozialkassen sofort zu informieren, wenn eine Zahlung nicht möglich ist und stattdessen eine andere Lösung wie beispielsweise eine Stundung erfolgen sollte. Weiterhin ist die lückenlose Auflistung von Gründen und faktischen Zahlen notwendig, damit auf Seiten der Sozialkassen auch wirklich nachvollzogen werden kann, woran es nun liegt, dass ein Arbeitgeber die Pflichtzahlungen nicht leisten kann.

Es lohnt sich für die Arbeitgeber definitiv, sich mit den Sozialkassen auseinanderzusetzen und jene rechtzeitig über die Situation zu informieren und eine gemeinsame Lösung zu finden. Geschieht dies nicht und es kommt zu einer Vorenthaltung bzw. Veruntreuung der Zahlungen, so sind im Höchstfall Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren möglich.
Auch Ausschlüsse von öffentlichen Ausschreibungen und Aufträgen, eine Eintragung in ein Korruptionsregister und im schlimmsten Fall ein Berufsverbot, sind scharfe Schwerter des Staates, die für Arbeitgeber mehr als nur Warnsignale sind.

Verjährung und anwaltliche Hilfe

Zwar tritt fünf Jahre nach der Fälligkeit von vorenthaltenen Beträgen eine Verjährung ein, jedoch ist dies eine immens lange Zeit und in jedem Fall werden nicht geleistete Zahlungen vorher auffallen und im Härtefall vor Gericht thematisiert werden. Unbedingt ratsam ist es, sich als Arbeitgeber anwaltliche Hilfe zu holen, wenn man in einer vergleichbaren Situation ist. Jedoch sollte diese Hilfe nicht erst zu Rate gezogen werden, wenn bereits Zahlungen nicht geleistet wurden oder gar eine Klage erhoben worden ist, sondern besser im Vorfeld und vor der ersten Kontaktaufnahme mit den Sozialkassen, in welchen diese über die kommende Unmöglichkeit der Zahlung informiert werden.

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