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Der Anspruch auf Teilzeitarbeit ist nicht ganz neu: Schon bisher konnten Arbeitnehmer Teilzeitarbeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Der konnte den Antrag in der Regel nur dann ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprachen. Die Sache hatte jedoch einen erheblichen Haken: Der Arbeitnehmer, der freiwillig in Teilzeit gewechselt ist, hatte keinen Anspruch mehr darauf, später wieder in Vollzeit zu arbeiten. Daher war für Arbeitnehmer, die für einen überschaubaren Zeitraum die Arbeitszeit reduzieren wollten, die bisherige Regelung nicht zweckmäßig.

Ab 2019 soll die neue Brückenteilzeit genau das ändern, denn die Bundesregierung möchte die Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch durch die Flexibilisierung der Arbeitszeit fördern. Brückenteilzeit bedeutet, dass Beschäftigte für einen bestimmten Zeitraum und ohne einen Grund dafür angeben zu müssen, ihre Arbeitszeit reduzieren können. Im Anschluss an die Teilzeit besteht – anders als bisher – ein Anspruch auf Rückkehr in die Vollzeit. Dabei ist die Regelung recht flexibel ausgestaltet: Die Brückenteilzeit kann zwischen einem und fünf Jahren dauern. Dabei ist die mit dem Arbeitgeber geschlossene Vereinbarung zunächst bindend: Wer während der laufenden Brückenteilzeit früher in die Vollzeit zurück will oder die Verteilung der Arbeitszeit ändern möchte, ist auf das Wohlwollen seines Arbeitgebers angewiesen.

Der Clou ist: Es gibt keine Vorschrift, wie hoch die Arbeitszeit mindestens sein muss. So könnten auch Sabbaticals über die Brückenteilzeit möglich sein; jedoch muss der Arbeitgeber mitspielen, denn allzu geringe Arbeitszeiten halten einer Prüfung vor dem Arbeitsgericht womöglich nicht Stand.

Anspruch auf die Brückenteilzeit haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer. Es gibt jedoch wenige Ausnahmen. Wer in einem Unternehmen arbeitet, das weniger als 45 Beschäftigte hat, erhält keinen Anspruch auf Brückenteilzeit. Bei Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern gibt es eine Höchstzahl von Kollegen, die gleichzeitig Brückenteilzeit nehmen dürfen: Der Arbeitgeber muss die Teilzeit nur bei einem von je 15 Beschäftigten dulden, ansonsten sei die Regelung unzumutbar. Wie sich das in der Praxis darstellen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Leider existieren keine Regelungen, wie der Arbeitgeber vorgehen soll, wenn zu viele Beschäftigte gleichzeitig die Arbeitszeit reduzieren wollen.

Eine weitere Bedingung für die Brückenteilzeit ist die Beschäftigungsdauer im Betrieb. Der Anspruch entsteht erst, wenn die Beschäftigungsdauer länger als sechs Monate beträgt. Außerdem gibt es eine Wartezeit von zwölf Monaten für Beschäftigte, die bereits in Brückenteilzeit waren.

Der Antrag kann recht formlos – am besten schriftlich – an den Arbeitgeber gerichtet werden. Der muss den Antrag auch grundsätzlich genehmigen. Lediglich wenn die Brückenteilzeit dazu führen würde, dass die betrieblichen Abläufe erheblich gestört würden und dadurch unangemessen hohe Kosten entstehen, kann der Antrag abgelehnt werden. Den Nachweis für diese Gründe muss jedoch der Arbeitgeber erbringen.

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