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Arbeitgeber nutzen das Mittel der außerordentlichen Kündigung, um einen Arbeitnehmer schnell loszuwerden. In den meisten Fällen erfolgt die außerordentliche Kündigung fristlos. Die Gründe für dieses Vorgehen sind unterschiedlich.
Wer eine außerordentliche fristlose Kündigung erhält, steht plötzlich vor dem Nichts. Woher sollen in Zukunft die Kosten für den Lebensunterhalt aufgebracht werden? Wie können Mieten bezahlt oder Kredite bedient werden? Was wird aus dem geplanten Urlaub?
Diese Ängste sind nachvollziehbar. Doch versuchen Sie jetzt, die Ruhe zu bewahren. Nicht in jedem Fall ist die fristlose Beendigung eines Arbeitsverhältnisses rechtlich haltbar.
Warum also legen Sie keine Kündigungsschutzklage ein? Sie haben doch nichts zu verlieren! Wehren Sie sich.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage führt dazu, dass die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich geprüft werden muss.
Wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens feststellt, dass die Kündigung unbegründet oder aufgrund einer anderen Ursache unwirksam ist, gilt das Arbeitsverhältnis als ungekündigt. Der Arbeitnehmer hat dann das Recht auf die Erstattung des entgangenen Entgelts. Alternativ bieten viele Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung an.

Möglich ist auch, dass die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wird. Dies hat zur Folge, dass die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen kann.

Was ist beim Einlegen einer Kündigungsschutzklage zu beachten? Wie läuft das Verfahren ab?

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen.
Sie können die Kündigungsschutzklage selbst einreichen oder einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Das Gericht versucht, in einem Gütetermin mit Ihrem Arbeitgeber und Ihnen eine Klärung herbeizuführen. Der Gütetermin findet innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigungsschutzklage statt.
Das Gericht hat das Ziel, beim Gütetermin einen Vergleich zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber zu schließen.
Sollte keine gütliche Einigung möglich sein, folgt ein Kammertermin. Beim Kammertermin werden beide Parteien vernommen. Gegebenenfalls werden weitere Beweise aufgenommen. Über das Ergebnis entscheidet das Gericht.

Welche Gründe können zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung führen?

 

1. Der Betriebsrat wurde nicht angehört.

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, muss dieser vor einer fristlosen Kündigung gehört werden. Innerhalb von drei Tagen kann der Betriebsrat ein Veto einlegen. Wenn ein Unternehmer die Anhörung des Betriebsrates versäumt, hat der Arbeitnehmer bereits gewonnen. Die Grundlagen finden sich im § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes.

2. Die Gründe für die fristlose Kündigung sind nicht ausreichend.

Entsprechend § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss für eine außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen. Das heißt, dem Arbeitnehmer müssen gravierende Pflichtverstöße nachgewiesen werden können. Beispiele für gravierende Pflichtverstöße sind Diebstahl, sexuelle Belästigung, Beleidigung, tätliche Angriffe, Annahme von Schmiergeldern usw.
Wenn keine vergleichbaren Gründe vorliegen, wird das Gericht der Kündigungsschutzklage stattgeben.

3. Der Arbeitgeber hat die Zweiwochenfrist nicht eingehalten.

Innerhalb von zwei Wochen nachdem der Arbeitgeber von dem der außerordentlichen Kündigung zugrunde liegenden Verstoß erfahren hat, muss er die Kündigung aussprechen. Diese Frist ist kurz. eine Überschreitung dieser Frist führt zur Feststellung der Unwirksamkeit durch das Gericht.

Eine Kündigungsschutzklage ist Ihre Chance. Lassen Sie keine Zeit verstreichen und kämpfen Sie um Ihr Recht!

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