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Erneute Krankheit – Welche Regeln gelten im Hinblick auf die Lohnfortzahlung?

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt oder arbeitsunfähig, dann hat er diese Erkrankung gegenüber seinem Arbeitgeber auf eine bestimmte Art und Weise anzuzeigen. Zunächst muss der Arbeitgeber über die Erkrankung als solche sowie über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Ist der Arbeitnehmer länger als drei Tage erkrankt, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigebracht werden. Diese Krankschreibung muss von einem Arzt vorgenommen werden. Selbstverständlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag auch festhalten, dass schon nach einer kürzeren Zeitspanne der Arbeitsunfähigkeit eine Krankschreibung eingereicht werden muss.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers?

Ist der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum erkrankt, dann muss der Arbeitgeber diesem über eine Zeitspanne von sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung zukommen lassen. Dieses Recht auf die Lohnfortzahlung des Arbeitnehmers entfällt nur dann, wenn dieser weniger als vier Wochen im betreffenden Betrieb beschäftigt ist oder seine Arbeitsunfähigkeit selbst zu verschulden hat. Dauert die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers länger als sechs Wochen, bezieht dieser ab Anfang der siebten Woche von seiner Krankenkasse Krankengeld.
Doch wie wird der Fall behandelt, wenn ein Arbeitnehmer während der primären Arbeitsunfähigkeit erneut bzw. an einer weiteren Krankheit erkrankt. Beginnt dann die sechswöchige Phase der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erneut oder bleibt es beim Bezug von Krankengeld?

In welchen Fällen haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei erneuter Krankheit

Wird der Arbeitnehmer erneut aufgrund derselben Erkrankung arbeitsunfähig, dann kommt eine Lohnfortzahlung nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht. Eine der Bedingungen ist, dass der betreffende Arbeitnehmer vor der erneuten Erkrankung mindestens 6 Monate lang nicht aufgrund derselben Erkrankung krankgeschrieben wurde. Sollte es sich um dieselbe Erkrankung handeln, müssen seit der ersten Arbeitsunfähigkeit mindestens 12 Monate vergangen sein, damit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Leidet der Arbeitnehmer jedoch an einer anderen Erkrankung als bei seiner ersten Krankschreibung, muss danach differenziert werden, ob der betreffende Arbeitnehmer zwischen den beiden Erkrankungen wieder im Betrieb gearbeitet hat oder nicht. Damit ein erneuter Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht, muss der Arbeitnehmer nach der ersten Genesung zumindest für einen Arbeitstag ins Unternehmen zurückgekehrt sein. Zudem darf die zweite Erkrankung sich nicht als Folgeerkrankung der zweiten Krankheit darstellen.
Ein Sonderfall stellt die Situation dar, dass der Arbeitnehmer zwar wieder von der primären Erkrankung genesen ist, aber bislang noch keine Gelegenheit hatte wieder seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Wochenende zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der zweiten Erkrankung liegt. Ist solch ein Szenario gegeben, dann muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass es sich um zwei verschiedene Krankheiten handelt und dass er zwischenzeitlich wieder komplett genesen war.

Zwischenzeitliche Genesung als Voraussetzung für den Bezug von Lohnfortzahlung

Damit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung eines Arbeitnehmers bei erneuter Krankheit entsteht, muss zwischen der ersten und der zweiten Erkrankung also ein bestimmter Zeitraum der Genesung gegeben sein. Tritt die zweite Krankheit jedoch auf, während die erste Erkrankung noch nicht überstanden ist, dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Weiterzahlung seines Lohns für sechs Wochen ergibt sich für den Arbeitnehmer also nur aus der ersten Arbeitsunfähigkeit und nicht aus der zweiten Erkrankung, sollte diese noch während der ersten Erkrankung aufgetreten sein. Es entsteht kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von 6 Wochen durch den zweiten Krankheitsfall. Dieses Szenario ist auch unter dem Begriff der Einheit des Verhinderungsfalls bekannt. Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls besagt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht an den Beginn einer einzelnen Erkrankung, sondern an den Beginn der Arbeitsverhinderung geknüpft ist.
Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls greift jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Erkrankungen für kurze Zeit wieder arbeitsfähig war. Und sei es auch nur für einen Tag. Machen Sie als betroffener Arbeitnehmer sich in jedem Fall Notizen dazu, wann Sie von einer Erkrankung wieder genesen sind, damit Sie diese Daten im Falle einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit nachweisen können.

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