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Möchten Ehegatten gemeinschaftlich über Ihren Nachlass verfügen, bietet der Gesetzgeber ihnen mit den §§ 2265 ff. BGB die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Eine besondere Form des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament.

Was kennzeichnet ein Berliner Testament?

Vereinbaren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ein Berliner Testament, setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Dies bedeutet, dass der Nachlass des Erstversterbenden zunächst auf den länger Lebenden übergeht. Gehen aus der gemeinsame Ehe Kinder hervor, erben diese erst, wenn der zweite Erbfall eintritt.

Um zu verhindern, dass die Kinder schon bei dem ersten Erbfall ihr Pflichtteilsrecht in Anspruch nehmen, können die Ehegatten eine Pflichtteilsstrafklausel in das Berliner Testament aufnehmen.

Welche Vorteile hat das Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist mit dem Vorteil verbunden, dass das Erbe ohne Erbauseinandersetzung auf den länger lebenden Ehegatten übergeht. Die gemeinsamen Kinder bleiben die Erben des Nachlasses über den die Verfügung getroffen wurde. Daran ändert sich auch nichts, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet.

Das Berliner Testament wurde von den Ehegatten gemeinschaftlich errichtet. Deshalb ist ein Widerruf oder eine Aufhebung der getroffenen Vereinbarungen auch nur gemeinschaftlich möglich. Hierfür würde es genügen, ein neues gemeinschaftliches Testament zu errichten oder den bisherigen letzten Willen zu vernichten.

Welche Nachteile hat das Berliner Testament?

Haben die Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen getroffen, können sie diese nicht einseitig widerrufen. Bei wechselbezüglichen Verfügungen gilt gemäß § 2270 BGB die Annahme, dass ein Ehepartner seine Verfügung nicht ohne die Verfügung des anderen Ehepartners getroffen hätte.

Stirbt der erste Ehepartner, kann das Berliner Testament nicht mehr geändert werden. Die Bindungswirkung des Berliner Testaments verbietet dem überlebenden Ehegatten, von seiner Testierfreiheit Gebrauch zu machen. Dies bedeutet, das gemeinschaftlich errichtete Testament mit dem verstorbenen Ehegatten hindert ihn daran, einem eventuellen zweiten Ehegatten einen Teil des verfügten Nachlasses zu vererben.

Ein Berliner Testament kann für die Schlusserben mit steuerlichen Nachteilen verbunden sein. Erben die Kinder nach dem Tod des letzten Elternteils einen Nachlass, der ihren Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind übersteigt, fällt Erbschaftsteuer an.

Der zweite Nachteil liegt in der eingeschränkten Nutzung des Freibetrags. Wird kein Berliner Testament von den Eltern vereinbart, kann das Kind den Freibetrag bei jedem Elternteil ansetzen. Dadurch, dass beim Berliner zunächst der überlebende Ehegatte erbt, geht ein Freibetrag des Kindes verloren.

Fazit

Möchten Ehegatten über ihren Nachlass verfügen, bietet sich als eine Möglichkeit die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in Form eines Berliner Testaments an. Um die Vor- und Nachteile im Einzelfall abzuwägen, sollte vor der Errichtung des Testaments anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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