Jetzt teilen!

Im Zuge des Lockdowns zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde mit einem erheblichen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen im Laufe dieses Jahres gerechnet. Bis zunächst zum 30. September hat der Gesetzgeber Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und gleichgestellten Unternehmen deshalb von der Pflicht befreit, im Falle einer Insolvenzlage den entsprechenden Antrag beim Amtsgericht zu stellen. Am 25. September erfolgte eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2020, aber Vorsicht! Die Ausnahme von der Insolvenzantragspflicht wurde nicht vollständig verlängert, sondern nur im Falle einer Überschuldung.

Der Gang zum Insolvenzgericht war bislang zwingend geboten, wenn eine Kapitalgesellschaft entweder überschuldet war oder zahlungsunfähig wurde. Kapitalgesellschaften sind dabei vor allem die bekannten Rechtsformen der AG, GmbH und UG, aber auch ihnen im Insolvenzrecht gleichgestellte haftungsbeschränkte Körperschaften wie die GmbH & Co. KG, e.G. und der e.V. Liegt eine Überschuldung bereits dann vor, wenn die Verbindlichkeiten eines Unternehmens die Unternehmenswerte in der Bilanz übersteigen, besteht Zahlungsunfähigkeit, wenn laufende Kosten nicht mehr bedient werden können und das Unternehmen seine Zahlungen einstellen muss.

Mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht konnte das Unternehmen trotz Insolvenzlage weitergeführt werden. Die jeweiligen Geschäftsleiter brauchten in der Regel nicht zu befürchten, in Haftung genommen werden. Damit waren durchaus Härten für Gläubiger verbunden. Denn die Aussicht, wenigstens einen Teil ihrer Forderungen noch im Insolvenzverfahren realisieren zu können, wurde für sie teilweise erheblich verschlechtert. Auf eine vollständige Verlängerung hat der Gesetzgeber daher verzichtet.

Bis zum Jahresende entfällt die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages nur noch im Falle einer Überschuldung. Ist das Unternehmen hingegen zahlungsunfähig, muss unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden! Zahlungsunfähigkeit ist wie früher gegeben, wenn weniger als 90 % der fälligen Verbindlichkeiten erfüllt werden können. Besteht nur eine Deckungslücke von unter 10 % für die kommenden drei Wochen, liegt keine Zahlungsunfähigkeit, sondern lediglich eine Zahlungsstockung vor. Dies muss die Geschäftsleitung aber mit einer stichtagsbezogenen Liquiditätsentwicklungsbilanz ermitteln.

Wird trotz Zahlungsunfähigkeit kein Insolvenzantrag gestellt, setzt sich jeder Vorstand oder Geschäftsführer bereits jetzt wieder der strafrechtlichen Verfolgung und der persönlichen Haftung aus.

©2024 Socialblog Anwaltsportal24

Schnellzugriff auf Ihr Profil
Sie müssen eingeloggt sein um den Schnellzugriff nutzen zu können
[kleo_social_icons]