Jetzt teilen!

Die Corona-Infektionszahlen steigen derzeit nicht nur in Deutschland wieder an. Auch im Ausland steigen die Zahlen der Infizierten nun kontinuierlich. Dies hat zur Folge, dass wieder mehr Landkreise, Regionen und Länder zu Risikogebieten erklärt werden. Doch wer zahlt das Gehalt, wenn Sie als Arbeitnehmer aus dem Urlaub im Risikogebiet zurück kehren, und sich vorübergehend in Quarantäne begeben müssen?

Zunächst muss einmal die Frage geklärt werden, ob Sie aus der Quarantäne heraus problemlos im Home-Office weiterarbeiten können. Ist dies nicht der Fall, beispielsweise weil Ihr Berufsbild das nicht zulässt, ist Ihr Arbeitgeber auch nicht dazu verpflichtet Ihnen für die Quarantänezeit Ihren Lohn fortzuzahlen.

Risikogebiet vor Reiseantritt

Kehren Sie mit einer nachgewiesenen Corona-Erkrankung aus dem Urlaub in einem bereits vor Reiseantritt ausgewiesenen Risikogebiet zurück, erhalten Sie trotz Krankheit keinen Arbeitslohn. Sie können zwar auf Grund Ihrer Erkrankung nun nicht arbeiten, und müssen sich von gesunden Menschen fern halten, um diese vor Ansteckung zu schützen. Aber dennoch haben Sie sich zuvor wissentlich einer stark erhöhten Gefahr einer Corona-Erkrankung ausgesetzt, diese also schuldhaft mit herbeigeführt und erhalten deshalb keine Lohnfortzahlung.

Können Sie jedoch aus der Quarantäne heraus arbeiten, weil Sie nicht erkrankt sind und Ihr Beruf dies möglich macht, ist Ihr Arbeitgeber trotzdem nicht automatisch dazu verpflichtet Sie für diese Zeit weiter zu bezahlen. Er wird zunächst klären wollen, ob Sie schuldhaft in Quarantäne sind, oder nicht. Schuldhaft bedeutet in diesem Fall, dass Sie vor Urlaubsreiseantritt bereits wussten, dass Sie in ein Risikogebiet reisen werden. Welche Gebiete das sind stuft in Deutschland das Robert-Koch-Institut (RKI) ein. Internationale Reisewarnungen spricht das Auswärtige Amt aus. Machen Sie also im Risikogebiet Urlaub, wussten Sie bereits vor Reiseantritt, dass Sie sich nach Ihrer Rückkehr in Quarantäne begeben müssen, und haben diese mit Ihrem Verhalten aktiv herbeigeführt: also schuldhaft! Der Arbeitgeber ist nun gemäß § 616 BGB nicht dazu verpflichtet Ihren Lohn fortzuzahlen. Sie hätten die Quarantäne ja schließlich verhindern können. Wenn Sie dennoch Ihre Arbeitsleistung erbringen können, ist es dem Arbeitgeber aber auch nicht verboten Sie während der Quarantäne weiter zu bezahlen. Es empfiehlt sich bereits vor Reiseantritt mit dem Arbeitgeber über die Möglichkeiten zu sprechen.

Der Urlaubsort wird während des Aufenthalts zum Risikogebiet erklärt

Was passiert aber, wenn Sie verreisen und Ihr Urlaubsland erst während Ihres Urlaubs zum Risikogebiet erklärt wird, weil die Fallzahlen dort angestiegen sind?
Nun haben Sie mit Ihrer Urlaubsreise nicht schuldhaft gehandelt. Sie konnten ja nicht wissen, dass Ihr Urlaubsort während Ihres Aufenthaltes dort ein Risikogebiet werden wird, und Sie sich nach Ihrer Rückkehr nach Hause dann in Quarantäne begeben müssen.
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz hat der Mitarbeiter unter Quarantäne in diesem Fall Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist üblicherweise so hoch wie Ihr Arbeitslohn. Der Arbeitgeber zahlt diesen Betrag an Sie und kann ihn von der zuständigen Behörde als Entschädigung zurück verlangen. Allerdings muss der Arbeitgeber hierfür einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

©2024 Socialblog Anwaltsportal24

Schnellzugriff auf Ihr Profil
Sie müssen eingeloggt sein um den Schnellzugriff nutzen zu können
[kleo_social_icons]