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Seit Monaten hat die Corona-Krise Deutschland im Griff. Kurzarbeit, Umsatzeinbrüche oder die vollständige Einstellung ganzer Wirtschaftszweige haben Unternehmen, Selbständige und Arbeitnehmer vielfach in eine finanzielle Krise geführt. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert. Neben rechtlichen Änderungen im Kreditwesen, für Wohnungseigentümer und Mitglieder einer Gesellschaft wurden insbesondere im Miet- und Insolvenzrecht Regelungen geschaffen, mit denen die finanziellen Engpässe aufgefangen werden sollen. Hier ein Überblick:

Keine Insolvenzverfahren

Besonders folgenreich ist das sogenannte COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Mit ihm wird die bisherige Pflicht für Unternehmensleitungen und Vorstände eines eingetragenen Vereins zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Juristische Personen, die in Überschuldung geraten oder zahlungsunfähig werden, können also zunächst ohne Insolvenzverfahren versuchen, aus der wirtschaftlichen Schieflage – unter Umständen mit entsprechenden öffentlichen Hilfen – herauszukommen. Ihre Geschäftsführer bzw. Vorstände machen sich nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Voraussetzung ist allerdings, dass die finanzielle Schieflage auf Auswirkungen der Corona-Krise beruht und dass es Aussicht auf Besserung der Lage gibt.

Damit macht der Gesetzgeber die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sogar zum Regelfall. Denn für Schuldner, die bis zum letzten Jahresende noch nicht zahlungsunfähig waren, wird die Ursächlichkeit von Corona für ihre finanzielle Krise vermutet. Nur wenn beweisbar feststeht, dass die Auswirkungen der Pandemie keinen Einfluss auf die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung des Unternehmens oder Vereines hatten, besteht weiterhin die Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens. Ebenso bleibt der Gang zum Insolvenzgericht vorgeschrieben, wenn keine Aussicht auf Besserung der Lage für die Schuldner besteht. Ob der Gesetzgeber den Organen juristischer Personen mit dieser erforderlichen Spekulation auf die Zukunft einen Gefallen getan hat, wird die Praxis zeigen müssen. Es ist durchaus zu befürchten, dass Insolvenzverwalter bei später dann doch noch durchgeführten Insolvenzverfahren die erforderliche Besserungsprognose im Nachhinein bestreiten werden und die aus ihrer Sicht dann antragssäumigen Organvertreter in Haftung nehmen.

Bis zum 28. Juni 2020 wurde außerdem die Möglichkeit eingeschränkt, sogenannte Fremdinsolvenzanträge durch Gläubiger zu stellen. Hierzu hätte der Insolvenzgrund bereits vor dem 1. März 2020 vorliegen müssen. Nunmehr sind Fremdinsolvenzanträge allerdings wieder uneingeschränkt möglich.

Keine Kündigungen im Mietrecht

Auch für Miet- und Pachtverträge wurden Regelungen geschaffen, um Schuldnern über die Krisenzeit zu helfen.

So können Vermieter oder Verpächter keine Verträge mehr kündigen, weil zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 der fällige Miet- bzw. Pachtzins nicht gezahlt wurde. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Nichtleistung ihre Ursache in der Pandemie-Krise hat. Anders als bei Insolvenzverfahren gibt es dazu jedoch keine gesetzliche Vermutung. Vielmehr muss der Mieter die Ursache seines Zahlungsverzuges als bedingt durch Corona gegenüber dem Vermieter glaubhaft machen.

Die Zahlungspflicht an sich entfällt jedoch nicht. Vermieter bzw. Verpächter sind nicht daran gehindert, ihre Forderungen gerichtlich geltend zu machen und sich einen vollstreckbaren Zahlungstitel zu besorgen. Die Forderung muss in jedem Falle beglichen werden, auch wenn der Vermieter eine Kündigung nicht auf den Verzug mit den betreffenden Monatsmieten stützen darf. Mietern und Pächtern ist daher unbedingt zu raten, eine Regelung zur Abzahlung mit ihren Vertragspartnern zu treffen, um künftig nicht noch höheren Forderungen wegen hinzugekommener Gerichts- und Anwaltskosten ausgesetzt zu sein.

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