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Wahlen sind in jeder Demokratie ein wichtiges Mittel, um das gesamte Volk in die Regierung der Gesellschaft einzubinden. Nur so kann eine Alleinherrschaft verhindert und die Macht vom Volke kontrolliert werden. Grundsätzlich sind alle Deutschen Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dazu berechtigt, ihre Stimme bei einer Wahl abzugeben. Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel. In § 13 des Bundeswahlgesetzes ist geregelt, welche Personengruppen von rechtsmäßigen Wahlen in Deutschland ausgeschlossen werden. Hierunter fielen bisher vor allem Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen, die in einem Krankenhaus oder einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht waren oder Menschen, die ganzjährig auf einen gerichtlich bestellten Betreuer angewiesen sind. Vorgenannte Personengruppen werden oftmals als nicht mündig angesehen. Diese Bürger besaßen bislang kein aktiv ausübbares Wahlrecht.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat nun jedoch beschlossen, dass auch diese Menschen eine Wahlberechtigung erhalten sollen. Schließlich sei es in einem demokratischen Staat das Recht eines jeden Bürgers sich politisch zu engagieren, seine Meinung offen kund zu tun und somit auch sine Stimme bei einer Wahl abzugeben.

Zurückzuführen ist diese Gesetzesänderung auf mehrere Beschwerden der Wahl im Jahre 2013, bei der einige Bürger gegen ihren Willen von der Wahl ausgeschlossen worden sind. Obwohl sie ihre Stimme abgeben wollten, hat der Staat ihnen dies unter Verweis auf das Bundeswahlgesetz verwehrt.

Die Betroffenen haben sich aus diesem Grund in ihren Rechten beschnitten gefühlt und die Angelegenheit weiterverfolgt. Der Fall gelangte schließlich ans Gericht, das sodann eine Entscheidung verkündete. Es entschied zu Gunsten der Betroffenen und lies mitteilen, dass ein solcher Wahlrechtsausschuss rechtswidrig sei. Genau genommen stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Ausschlussregelung gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen würde. In diesem Artikel ist festgehalten, dass kein Deutscher Bürger wegen seiner Behinderung oder etwaiger Beeinträchtigungen benachteiligt werden dürfe.

Das Bundesverfassungsgericht fordert nun eine Neuregelung des Wahlrechts. Hierbei sollen sowohl betreute Personen als auch Menschen mit Behinderungen nun das ihnen zustehende Wahlrecht aktiv ausüben können. Gleiches soll auch für schuldunfähige Straftäter gelten, die sich in psychiatrischen Einrichtungen befinden. Auch sie sollen zukünftig aktiv von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen dürfen und ihre Stimme beim Gang zur Wahlurne abgeben können.

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