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Die Bedeutung der Straftat

Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn die Täter bei vollem Bewusstsein eine untersagte Tat begehen und hierbei zugleich rechtswidrig agieren.
Das Strafrecht gehört zum öffentlichen Recht, das heißt hierbei ist der Staat den Bürgern vorangestellt. Dies umfasst die Gesamtheit aller rechtlichen Normen, in denen die Mutmaßungen für die Straftat und die rechtlichen Folgen definiert sind.

Was ist eine Straftat?

Nicht jede Tat, welchen gegen die bestehenden Bestimmungen und Gesetze verstößt, muss gleich eine Straftat sein. Damit eine solche vorliegt, müssen drei wichtige Bedingungen in Deutschland erfüllt sein. So muss es sich dabei um eine verbotene Handlung handeln, welche nach dem Strafgesetzbuch mit einer Bestrafung bedroht ist. Hierbei muss der Täter bei vollem Bewusstsein operiert haben und gleichzeitig muss der Täter gesetzwidrig gehandelt haben. Dabei sind keinerlei Rechtfertigungsgründe vorhanden. Letztere sind zum Beispiel Notwehr.
Der bedeutendste Aspekt dabei ist, dass eine Straftat im StGB erklärt und mit einer Strafe versehen ist. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Freiheits- oder eine Geldstrafe handelt, die als Strafmaß für das Vergehen vorgesehen ist.
In Deutschland werden die Straftatbestände durch das Strafrecht festgelegt. Das Strafgesetzbuch (StGB) beinhaltet die anzuwendenden Gesetze.

Eine Straftat ist generell eine verbotene Handlung, bei der der Täter bei vollem Bewusstsein und damit schuldig gehandelt hat. Bei einer solchen Handlung hat dieser rechtswidrig gehandelt und die Straftat begangen, die stets mit der Diffamation der Rechtsgüter verbunden ist.

Straftaten haben in Deutschland ein eröffnetes Strafverfahren und im Falle einer Verurteilung eine Strafe zur Folge. Nach dem Recht des Strafvollzuges wird eine Strafe verkündet und bezwungen. Je nach Wichtung der Tat, drohen milde oder härtere Sanktionen. Diese sollten ihre Wirkung erlangen, dass der Täter räsoniert wird und in Zukunft keine weiteren Delikte begeht. Das Wissen über den Bestand der Strafen soll zugleich andere Bürger des Landes abhalten, Strafvergehen herbeizuführen.

Der Ablauf eines Verfahrens bei der Straftat

Um eine Verurteilung für die begangene Straftat erreichen zu können, ist das Strafverfahren bzw. der Strafprozess erforderlich. Dieses ist generell in drei verschiedene Abschnitte einzuteilen. Das sogenannte Vorverfahren der Tat ist das Ermittlungsverfahren. Wenn eine Straftat angezeigt wird, muss in einem ersten Schritt das dieses Verfahren für die Ermittlung begonnen werden. Die Staatsanwaltschaft ist dafür zuständig und ist verpflichtet, jedem Verdacht für die bestehende Straftat nachzugehen. Diese leitet gleichzeitig das Ermittlungsverfahren ein, wobei jedoch häufig die Polizei, die die ersten Ermittlungen ausführt, daran beteiligt ist. In dem Ermittlungsverfahren werden zugleich die Sachverständigen und die Zeugen geladen, welche Angaben zu der jeweiligen Straftat machen können.

Zum Schluss des Ermittlungsverfahrens wird entschieden, ob eine Klage erhoben oder das Strafverfahren aufgrund fehlender Beweise durch die Staatanwaltschaft eingestellt wird.
Das folgende Zwischenverfahren beginnt mit einer Erstellung der Klageschrift durch die zuständige Staatsanwaltschaft. Danach startet die Hauptverhandlung, die den wichtigsten Teil des Verfahrens bei einer vollzogenen Straftat darstellt.

Gegen Angeklagte, die erwachsen sind, findet die Hauptverhandlung mündlich und zugleich öffentlich statt. Dieser wohnen stets der Richter und die bestellten Schöffen bei. Ebenso vorhanden sind der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Protokollführer.
Zu Anfang wird der Beklagte über seine persönlichen Beziehungen vernommen und danach liest die Staatsanwaltschaft die Klageschrift vor und der Beklagte wird zum Sachverhalt vernommen, wenn er bereit ist, hierzu die nötigen Auskünfte zu geben.
Dann beginnt die Aufnahme der Beweise. Dabei kommen die geladenen Zeugen zu Wort. Nach dem Abschluss der Beweisaufnahme folgt das Plädoyer der Staatsanwaltschaft. Auch die Verteidigung fasst die Inhalte zusammen. Dabei bekommt der Beklagte das letzte Wort, ehe sich der Richter mit den Schöffen zur Beratung zurückzieht. Die Verkündung des Urteils ist der Schluss einer Hauptverhandlung eines Strafverfahrens.

Auch ein Nachverfahren mit der Vollstreckung des verkündeten Urteils ist bei der Straftat möglich. Mit der Rechtskraft eines Urteilsspruchs beginnt der letzte Teil eines Strafverfahrens. Dies ist das Nachverfahren mit der dazugehörigen Vollstreckung des gefällten Urteils. Hierbei kann es sich eine Geldstrafe sowie um die Vollstreckung von Haftstrafen aufgrund der Straftat handeln.

Welche Auswirkungen hat eine Straftat?

Geht es um die Frage nach den Auswirkungen einer Straftat, dann sind die Begriffe Geld- und Freiheitstrafe von Bedeutung, denn diese Begriffe stehen in Verbindung mit den Straftatbeständen. Das Strafgesetzbuch definiert beispielsweise eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Oftmals wird dabei nicht beachtet, dass die Straftat noch andere rechtliche Konsequenzen haben kann. Hierbei gibt es viele Folgen der Straftat, welche der Gesetzgeber verfolgt.
Solche Folgen einer Straftat, welche an die Schuld des Täters anschließen, werden Strafen genannt. Bei diesen werden Hauptstrafen (Geld- und Freiheitsstrafen) sowie
Nebenstrafen und Nebenfolgen unterschieden. Dabei können die Hauptstrafen für sich selbst, die Nebenstrafen und -folgen lediglich in Verbindung mit der Hauptstrafe erschlossen werden.
Über die Frage nach dem nötigen Zweck gibt es viele Theorien. Nach der heutzutage bestehenden Vereinigungstheorie wird in jedem Fall versucht, unterschiedliche
Zwecke der Strafen in ein harmonisches Verhältnis zu bringen. So ist es das
oberste Ziel, der Begehung von Verletzungen des Rechtsgutes entgegenzuwirken. Dies ist die Generalprävention. Zudem ist die Wiedereingliederung des Täters als eigenständiger Zweck der Strafe anerkannt, wobei es hierbei vor allem generell um eine Besserung mit dem Ziel der Vorbeugung geht. Dies wird Spezialprävention genannt.
Neben den Strafen treten auch Maßnahmen nach § 11 Nr.8 StGB unterschiedlicher Art in Betracht, vor allem die Verfügung der Sicherung und Besserung.

Die Straftat als Verbrechen und Vergehen

Im Strafgesetzbuch wird generell zwischen Verbrechen und Vergehen als Straftat unterschieden. Dabei sind Verbrechen nach § 12 Abs. 1 solche rechtswidrigen Vergehen, welche im Minimum mit Freiheitsstrafe über ein Jahr oder darüber hinaus bedroht sind.

Die Vergehen sind andererseits nach § 12 Abs. 2 StGB jene rechtswidrigen Taten, welche im Mindestmaß mit einer niedrigen Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Hierbei gilt es zu beachten, dass Geldstrafen nicht mit Geldbußen zu vergleichen sind, da diese weitreichendere Folgen haben, wie beispielsweise der Eintrag der begangenen Tat in das Bundeszentralregister.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrsvorschriften kommt als Nebenstrafe meistens ein Fahrverbot in Erwägung.

Die Abgrenzung einer Straftat zur Ordnungswidrigkeit

Nach § 1 Ab. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sind Vergehen rechtswidrige und generell vorwerfbare Taten, welche den Tatbestand realisieren und die Bestrafung mit einer Geldbuße vorsehen.
In Deutschland sind solche Ordnungswidrigkeiten nur geringfügige Übertretungen des Gesetzes, welche nicht den Unrechtsinhalt von Straftaten erfüllen und in erster Linie nur mit Geldbußen bestraft werden (Im Vergleich zu Verbrechen und Vergehen).
Dies gilt zum Beispiel für leichte Fälle wie Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung, Zuwiderhandlungen gegen die Nachtruhe oder Verstöße gegen Vorschriften der Verwaltung.
Bei einigen Verstößen gegen die geltende Straßenverkehrsordnung (StVO) ist außer einer Geldbuße gleichzeitig ein Fahrverbot von längstens drei Monaten möglich.
Bei einer Fahndung nach Ordnungswidrigkeiten gilt das sogenannte Opportunitätsprinzip, das erklärt, dass die Verfolgung in der Einschätzung der zuständigen Behörde liegt.
Ob eine Ordnungswidrigkeit besteht, wird nach einem Schema geprüft. Dazu gehört der Tatbestand der sachgemäßen Norm, die Schuld eines Täters sowie die Rechtsverletzung der Handlung.
Neben eventuellen Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründen kann eine Ordnungswidrigkeit wegen einer möglichen Verjährung nicht strafbar sein.

Für die Ordnungswidrigkeitsverfahren sind generell die Verwaltungsbehörden zuständig. Wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, dann erlässt eine Behörde Bußgeldbescheide, gegen welchen der Betroffene Einspruch einlegen kann. Erst danach wird, sollte die Behörde den Bescheid nicht zurücknehmen, die Angelegenheit an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die die Obliegenheit dem Amtsgericht zur Verfügung vorlegt.

Für die Ordnungswidrigkeiten gibt es genaue Sätze im Bußgeldkatalog, an welchen sich die Strafen richten. Hierbei handelt es sich meistens um Geldtrafen. Von diesen Regelsätzen kann jedoch abgewichen werden, wenn die Täter den gleichen Verstoß abermals begehen.
Begehen diese hingegen ein Delikt im Straßenverkehr, droht eine Geldstrafe und in schwerwiegenden Fällen eine Freiheitsstrafe. Geldstrafen richten sich generell nicht nach bestimmten Sätzen, sondern wird vom Amtsgericht festgesetzt. Abhängig vom monatlichen vom Netto-Einkommen des Straftäters wird die Strafe in Tagessätzen ermittelt. Hierbei entsprechen 30 Tagessätze einem Monatsgehalt (Nettogehalt).

Auch die Höhe einer Haftstrafe liegt in der Entscheidung des zuständigen Richters. Hierbei gibt das Gesetz jedoch stets einen Rahmen vor –eine Höchst- oder Mindestdauer der Haftstrafe.
Bei einer Tat im Straßenverkehr kann dem Straftäter zudem die Fahrerlaubnis entzogen werden. Der Vergleich zum Fahrverbot, welcher im Bußgeldkatalog definiert ist, liegt vor allen darin, dass den Tätern nicht nur der Führerschein für höchstens 3 Monate entzogen wird.

Die Verjährung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten haben nach dem Gesetz generell eine Verjährungsfrist in Höhe 3 Monaten. Dies ist die Verfolgungsverjährung, welche nach § 26 StVG geregelt ist.
Zum Beispiel hat ein Täter am 12. Juni eine bestimmte Ordnungswidrigkeit begangen. Wenn nun der Bußgeldbescheid nicht bis zum 11. September diesem zugestellt wird, verjährt die Tat sofort. Jener Tag des Ablaufs dieser Frist ist auf jeden Fall jenem Tag der Tat voraus. Diese Frist läuft dann immer einen Tag vorher ab. Sollten die Täter nach ihrem Vergehen vorher einen Anhörungsbogen bekommen, wird die Verjährungsfrist ausgesetzt und beginnt von diesem Tag an von vorn.
Bei Straftaten ist die Handlungsfolge anders als bei Ordnungswidrigkeiten. In § 78 StGB sind die Fristen zur Verjährung für die Strafverfolgung erläutert. Diese dauern 30 Jahre bei Verbrechen, welche mit lebenslanger Freiheitsstrafe verhängt worden sind. 20 Jahre bei Straftaten, welche im Maximum mit Freiheitsstrafen von über 10 Jahren verhängt wurden und
10 Jahre bei Taten, welche höchstens mit Freiheitsstrafen von über 5 Jahren bis maximal 10 Jahren bedroht sind.
Bei Taten, welche maximal mit Freiheitsstrafen von über einem Jahr bis 5 Jahren bestraft worden sind, ist die Verjährungsfrist 5 Jahre. Diese beträgt zudem 3 Jahre für alle übrigen Straftaten.

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