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Für die Berufsaufsicht über die Rechtsanwälte ist die Rechtsanwaltskammer als Körperschaft bezüglich des öffentlichen Rechts zuständig. Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine Rechtsanwältin/Rechtsanwalt die anwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, können Sie kostenlos eine schriftliche Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer München einreichen.

Wenn Sie nicht zufrieden sind, haben Sie das Recht auf ein Beschwerdeverfahren

Rechtsanwälte und ihre Kolleginnen unterliegen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten vielen Pflichten. Diese Berufspflichten sind in der Berufsordnung für Rechtsanwälte = BORA und in der Bundesrechtsanwaltsordnung = BRAO verständlich deklariert. Hier finden Sie die nötigen Informationen für den Fall, dass Sie mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt unzufrieden sind.

Lassen sich die Probleme mit der Juristin oder dem Jurist nicht durch ein klärendes Gespräch lösen, so haben Sie die Möglichkeit eine Beschwerde beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzulegen. Wann sich dieser Weg als sinnvoll erweist, lesen Sie hier.

Diese Berufspflichten haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Sie müssen absolut verschwiegen und frei für Ihre Interessen sein und nicht abhängig von irgendwelchen Weisungen Dritter. Ihre Informationen werden streng vertraulich behandelt. Auch wenn sie als Zeuge benannt werden, hat diese Vertraulichkeit weiter Bestand. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind auf der einen Seite vom Gesetz her zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben auf der anderen Seite zudem ein garantiert gesetzliches Aussageverweigerungsrecht.

Selbstverständlich bleiben die Verschwiegenheitspflicht und das Recht auf Aussageverweigerung auch nach der Beendigung des Mandats bestehen. Rechtsanwälte haben als sogenannte unabhängige Rechtspflegeorgane neben den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und den Behörden eine gleichberechtigte Stellung – sie sind diesbezüglich frei und unabhängig. Ihr täglich Brot sind die Beachtung der gesetzlichen Regelungen plus ihre anwaltlichen Berufspflichten.

Welche Berufspflichten sind das im Einzelnen?

◆ Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt haben ihre Mandanten über alle wichtigen Fortgänge zu informieren. Anfragen zum laufenden Mandat müssen sie unverzüglich beantworten = § 11 BORA

◆ Bis spätestens mit der Beendigung des Mandates muss in puncto gezahlte Vorschüsse abgerechnet werden = § 23 BORA

◆ Nach § 43a IV BRAO dürfen keine widerstreitenden Engagements vertreten werden

◆ Eine erforderliche Sorgfaltspflicht ergibt sich aus § 43a V BRAO. Hier geht es um die anvertrauten Vermögenswerte der Mandanten

◆ Rechtsanwälte sind verpflichtet, die Beratungshilfe, die im Beratungshilfegesetz verankert ist, zu übernehmen. Im Einzelfall kann die Beratungshilfe aus einem wichtigem Grund abgelehnt werden, das regelt der § 49a I BRAO

◆ Es dürfen keine geringeren Auslagen oder Gebühren vereinbart oder gefordert werden. Hier gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach § 49b I BRAO.

Wenn es Probleme zum Mandatsverhältnis gibt

Finden Verstößen gegen genannte oder andere Berufspflichten statt, kann sich die Rechtsanwaltskammer einschalten. Der einfachste und meist gewählte Weg, wenn Verletzungen gegen diese Berufspflichten geltend gemacht werden sollen, ist ein Beschwerdeverfahren. Das muss bei der Rechtsanwaltskammer eingereicht werden.

Man beachte, dass weder ein Vorstandsmitglied noch die Rechtsanwaltskammer selber rechtliche Möglichkeiten haben, um etwaige Ansprüche durchzusetzen. Dafür sind stets die Zivilgerichte zuständig. Sie kümmern sich um Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Seite an Seite mit den Strafgerichten übernehmen sie die Ordentliche Gerichtsbarkeit.

Wer die Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung nutzen möchte, der bekommt die Möglichkeit, die sogenannte Rechtsanwaltschafts-Schlichtungsstelle anzurufen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schaden, um den es geht, 50.000 Euro nicht übersteigt. Zudem sollte der Streit nicht anderweitig, also beim Gericht, der Rechtsanwaltskammer oder Staatsanwaltschaft abschließend geregelt sein.

Das Beschwerdeverfahren nach erfolglosen Gesprächen

Wenn erfolglose Gespräche mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt vonstattengegangen sind, wenden Sie sich bitte auf dem Postweg zeitnah an die Rechtsanwaltskammer in 10179 Berlin in der Littenstraße 9 und teilen Sie dem Vorstand Ihr Anliegen mit. Dabei ist es wichtig, die Datenverarbeitungshinweise der RAK = Rechtsanwaltskammer Berlin zu beachten. Es geht um Beschwerdeführer/Beschwerdeführerinnen in den Berufsaufsichts- und Vermittlungsverfahren.

Eine Beschwerdeeinlegung ist nicht mit Kosten verbunden

Bitte beachten Sie, dass für die Kammer keine Verpflichtung besteht. Ergo: sie muss nicht tätig werden. Niemand zwingt sie, im Hinblick auf Drittansprüche, Maßnahmen berufsrechtlicher Art gegenüber Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten in die Wege zu leiten.

In einem Beschwerdeschreiben muss mitgeteilt werden, was genau wann passiert ist. Zudem sollten Sie verständlich beschreiben, was Sie dazu bewegt, dass Ihre Juristin oder der männliche Kollege die anwaltlichen Berufspflichten missachtet haben. Der wesentliche Sachverhalt und die Kanzleianschrift mit Namen des Anwalts muss ersichtlich sein.

Die eigene postalische Anschrift nicht vergessen, da es aus Gründen des Datenschutzes nicht erlaubt ist, Inhalte dieser Art beispielsweise per E-Mail zu kommunizieren. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Beschwerde in Deutsch und in gut lesbarer Form präsentiert wird.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Berlin wird Ihre Beschwerde dann sorgfältig prüfen. Bestätigt sich eine Verletzung der Pflichten, wird dem betroffenen Rechtsanwalt eine Kopie der eingereichten Beschwerde zuteil, mit der Bitte um eine Stellungnahme.

Wenn für nötig empfunden, können Sie zur besseren Sachaufklärung Gelegenheit bekommen, sich anschließend zu den Angaben der juristischen Seite zu äußern. Ist das Verfahren abgeschlossen, werden Sie über die beschlossene Entscheidung informiert.

Welche Möglichkeiten hat die Rechtsanwaltskammer?

Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind die Möglichkeiten die Sachlage selbst aufzuklären, stark beschnitten. Wenn aber die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt den Aufforderungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nachkommt, drohen Zwangsgelder. Fälle, die von besonderem Gewicht sind und eine entsprechende Eignung werden zur weiteren Ermittlung und Klärung an die Generalstaatsanwaltschaft geleitet. Erhärtet sich ein berufsrechtlicher Verstoß, nutzt die Rechtsanwaltskammer verschiedene Möglichkeiten, um gegen die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt vorzugehen.

Bei einer geringen Schuld des Juristen, kann der Vorstand ihm oder ihr eine Rüge erteilen. Gegen diese Rüge können Betroffene einen Einspruch einlegen. Bei Zurückweisung des Einspruchs durch den Vorstand kann die Kanzlei eine Entscheidung durch das Anwaltsgericht beantragen. Sind die Verstöße schwerwiegend, kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren in Betracht gezogen werden, das harte Sanktionen nach sich ziehen kann. Ist dies der Fall, leitet die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die Kammer leitet und bestimmt die Auswahl von rechtlichen Maßnahmen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Kammer besteht hier nicht.

Was passiert bei Gebührenstreitigkeiten?

Handelt es sich bei der Beschwerde um Gebührenstreitigkeiten, besteht für die Rechtsanwaltskammer grundsätzlich keine Zuständigkeit. Eine Entscheidung bezüglich der Angemessenheit von Aufwendungen dieser Art, bestimmt allein die ordentliche Gerichtsbarkeit. Beantragt der Vorstand aber einen Vermittlungsversuch, wird dieser kostenfrei durchgeführt.

Ein gerade beschriebenes Vermittlungsverfahren ist stets unverbindlich und die Mitwirkung erfolgt immer auf freiwilliger Basis. Handelt es sich jedoch um die Erstattung oder ein anhängiges Verfahren sowie einer Strafanzeige, wird ein Vermittlungsversuch ausgeschlossen. Als Alternative zu Vermittlungsersuchen an die RWK haben Sie die Möglichkeit, sich an eine Rechtsanwalts-Schlichtungsstelle zu wenden.

Als wichtiger Hinweis sei erwähnt, dass Einwendungen, die sich auf gerichtliche Gebührenfestsetzungen beziehen, fristwahrend sind, und nur gegenüber dem Gericht in einem sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren angezeigt gehören. Hierfür ist die Rechtsanwaltskammer laut Gesetz ebenfalls nicht zuständig.

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