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Erben profitieren nicht nur von den Besitztümern des Verstorbenen, sondern müssen im gleichen Zug auch Verbindlichkeiten übernehmen – ein Grund, der die anfängliche Freude über die Gesamtrechtsnachfolge bei genauerer Betrachtung rasch dämpfen kann. Unter gewissen Umständen wäre es gar unwirtschaftlich, das Erbe anzutreten, weil den Vermögenswerten eine drastische Summe an Schulden gegenübersteht. Dann ist die Ausschlagung des Erbes eine Möglichkeit. Doch das ist gar nicht so einfach, wie es klingen mag. Wir klären Sie über Voraussetzungen, Folgen und Alternativen auf!

Erster Schritt: Ermittlung der Erbmasse

Um das Erbe korrekt einzuschätzen bzw. auch aufzuteilen, ist der Erbschaftsbesitzer nach § 2027 BGB verpflichtet, ein sogenanntes Nachlassverzeichnis zu erstellen. Dieses gibt eine detaillierte Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen, indem es alle Aktiva- und Passiva-Posten im Eigentum des Erblassers auflistet. Typische Aktiva wären:

  • Bar- und Buchgeld (etwa auf einem Konto)
  • Finanzprodukte (Sparbücher, Wertpapiere)
  • Immobilien, Wohnungen
  • alle beweglichen Sachen von Wert

Die Passiva hingegen zählen alle Schulden auf. Beispiele wären:

  • Offene Kredite bei Banken
  • Unbeglichene Schuldscheine
  • Unbezahlte Rechnungen
  • Nicht abbezahlte Hypotheken

Um am Schluss auf den sogenannten Nachlasswert, also den tatsächlichen Geldwert des Erbes, zu kommen, werden Passiva und Aktiva miteinander verrechnet. So werden bestehende Verbindlichkeiten berücksichtigt und nicht nur die positiv vorhandenen Werte als Grundlage herangezogen.

Die große Frage: Ausschlagen oder nicht?

Liegt der Nachlasswert im drastisch negativen Bereich, hat der Erbe keinen finanziellen Vorteil durch die Hinterlassenschaft, sondern nur Folgekosten, da die Verbindlichkeiten in vollem Umfang auf ihn übergehen. Der Gesetzgeber war sich dieses Risikos durchaus bewusst und bietet deshalb in § 1942 BGB die Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen, also komplett darauf zu verzichten.

Ein großer Nachteil ist allerdings, dass sich der Erbe mit der Ausschlagung von der gesamten Erbmasse distanziert. Einzelne Wertgegenstände können also nicht „gerettet“ werden, ohne auch die Schulden in Kauf zu nehmen. Doch das gilt nicht nur für tatsächliches Vermögen: Auch emotional bedeutsame Familienerbstücke oder Fotoalben sind von der Regelung betroffen, sie gehen dann nicht in das Eigentum des Erben über.

Die Gründe sind vielfältig

Allerdings sind es nicht nur die Fälle, bei denen die Passiva die Aktiva übersteigen, bei denen eine Erbausschlagung in Betracht kommt. So wäre auch eine renovierungsbedürftige Immobilie durchaus ein Grund: Wird das Erbe, das die Immobilie enthält, angenommen, muss der Erbe selbst für die Renovierung aufkommen, was sich je nach Haben-Zustand des Vermächtnis lohnen oder eben nicht lohnen kann. Eine Dachreparatur, neue Elektrik oder ein neues Heizungssystem können Kosten in schwindelerregender Höhe verursachen!

Auch wenn der Erbe selbst Verbindlichkeiten hat, wird er das Erbe unter Umständen ausschlagen. So kann er verhindern, dass Gläubiger einen Anteil des Nachlasses bekommen. Stattdessen geht der ausgeschlagene Teil dann an die nächste Person in der Erbfolge über, gegen die der Gläubiger keine Handhabe hat.

Ist der Erbberechtigte gar Betroffener einer Verbraucherinsolvenz, geht die Hälfte des Erbe nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO an den Insolvenzwalter über, was unter Umständen auch vermieden werden soll.

Es gibt noch viele weitere persönliche Gründe, die einen Erben dazu bewegen, eine Erbschaft auszuschlagen. So kommt das Verfahren auch in Frage, wenn schlicht kein Interesse an den Aktiva der Erbmasse besteht, ein Nacherbe begünstigt werden soll oder das Verhältnis zum Verstorbenen nicht gut war.

Ohne Fristen und Kosten geht es nicht

§ 1944 BGB gibt Fristen vor, die zwangsläufig eingehalten werden müssen: Eine Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen, in Ausnahmefällen innerhalb von sechs Monaten, geschehen. Die Zeit läuft ab dem Moment, in dem der Erbe über den Erbfall und seine eigene Position informiert wird, was spätestens durch die Zusendung des Testaments durch das Nachlassgericht passiert.

Es entstehen auch einige Kosten in dem Prozess der Ausschlagung, die sich je nach Nachlasswert unterscheiden. Bei einer Überschuldung, also einem negativen Nachlasswert, muss nach KV 21201 Nr. 7 GNotKG eine pauschale Gebühr von 30 Euro an das Nachlassgericht gezahlt werden. Ist der Nachlasswert hingegen positiv, berechnen sich die weiteren Kosten gemäß § 103 Abs. 1 GNotKG nach dessen exakter Höhe.

Die Konsequenz: Es geht weiter in der Erbfolge

Die Ausschlagung entbindet einen Erben von allen Pflichten in Bezug auf den Nachlass, also etwa davon, Verbindlichkeiten zu bedienen. Allerdings werden auch die Rechte abgegeben; So zum Beispiel das auf den Pflichtteil.

In der Erbfolge wird nach dem nächsten Erben gesucht, der das Erbe antreten wollen könnte. Nach § 1953 Abs. 2 BGB wird der Ausschlagende so behandelt, als wäre er bereits verstorben. Finden sich in der gesetzlichen Erbfolge keine weiteren Erbnehmer oder schlagen diese alle den Nachlass aus, geht das Erbe an den Staat über.

Ausschlagung ist nicht alternativlos

Es gibt mehrere alternative Verfahren zur Erbausschlagung. So etwa die Nachlassinsolvenz. Sie kann festgestellt werden, wenn das Erbe überschuldet ist. Dann kann der Erbberechtigte bestimmte Gegenstände behalten, die für ihn einen emotionalen Wert haben.

Darüber hinaus gibt es auch noch die Überschwerungseinrede aus § 1992 BGB. Diese wird in Fällen relevant, in denen durch Vermächtnisse oder testamentarische Bestimmungen eine Überschuldung entsteht. Dann kann der Erbberechtigte Überschwerungseinrede erheben und einen Teil des Erbes beanspruchen, ohne komplett haften zu müssen.

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