Sobald Frauen ihren gewalttätigen Partner und den Vater ihres Kindes verlassen, stehen sie vor einer großen Herausforderung: Wie können sie sich und ihr Kind dauerhaft schützen? Die Gesetzeslage in Deutschland lässt es in der Regel nicht zu, den Kontakt zum Vater vollständig abzubrechen. Nach § 1684 Abs. 1 BGB ist ausdrücklich festgelegt, dass sowohl das Kind/der Jugendliche als auch die Eltern ein Recht auf Umgang haben.
Das Sorge- und Umgangsrecht gilt oft auch für Gewalttäter
Sogar bei zweifelsfrei verurteilten Gewalttätern räumt das Gesetz oftmals ein Umgangsrecht ein. Stets unter der Maxime, zum Wohle des Kindes zu entscheiden. Die staatlichen Institutionen vertreten die Auffassung, dass Gewalt gegen die Mutter kein Grund ist, dem Vater den Umgang mit dem Kind nicht zu gestatten. Immerhin sei der Vater nicht gegenüber dem Kind gewalttätig gewesen. Es wird verkannt, dass Kinder häusliche Gewalt sehr wohl miterleben, auch wenn sie nicht unmittelbar betroffen sind. Die Gewalt an einer engen Bezugsperson löst bei Kindern und Jugendlichen Angst sowie Hilfslosigkeit aus. Oft gehen Schuldgefühle einher. Dies stellt eine erhebliche psychische Belastung dar, die in einer tiefgreifenden Traumatisierung münden kann.
Der problematische Nachweis von Gewalt
Das größte Problem im Umgangsverfahren ist es, die Gewalt nachzuweisen. Oftmals treten die Täter vor dem Jugendamt oder Gericht sehr freundlich auf. Sie streiten die Gewalt vehement ab. Daher ist es ratsam, bereits zu Beginn anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In Zusammenarbeit mit einer Anwältin oder einem Anwalt können Strategien entwickelt werden, um die staatlichen Institutionen von der Gewalt des Vaters samt ihrer schädlichen Einflüsse für das Kind zu überzeugen. Es gilt herauszufinden, ob es in der Vergangenheit bereits Strafanzeigen oder Verurteilungen gegen den Vater gab. Gibt es ärztliche Atteste oder Zeugen, mithilfe derer die Gewalt bewiesen werden kann? Zusätzlich gilt es zu klären, ob das Kind Verhaltensauffälligkeiten zeigt. Wenn nicht stichhaltig bewiesen werden kann, dass Gewalt und eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, wird das Gericht für ein Umgangsrecht entscheiden.