Der Tod eines Familienmitglieds kann für die anstehenden Erben zur Zerreißprobe werden. Vor allem dann, wenn es sich bei den anstehenden Erben um eine Erbengemeinschaft handelt. Dieser spezielle Fall tritt in der Regel ein, wenn der oder die Verstorbene seine Erben testamentarisch nicht benannt hat oder es kein Testament zu den Nachlässen gibt.
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft besteht einfach gesagt aus mehreren Erben. Es gibt keinen Einzelerben, sondern eine gewisse Anzahl an Personen, welche aufgrund des Testaments oder des Verwandtschaftsgrades erbberechtigt sind. Alle diese Erben werden als Erbgemeinschaft bezeichnet und unterliegen gewissen Rechten und Pflichten bei der Nachlassverwaltung.
Wer regelt, wie die Erbgemeinschaft handelt?
Ergibt sich nach dem Tod einer Person eine Erbengemeinschaft, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Nachlassverwaltung. Hat der oder die Verstorbene testamentarisch festgelegt, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, kümmert der sich zusammen mit der Erbengemeinschaft um den Nachlass. Ist kein Testamentsvollstrecker genannt, muss die Erbengemeinschaft alleine die Nachlassverwaltung antreten.
Rechte der Erbengemeinschaft
Jeder einzelne Erbe der Erbengemeinschaft hat gewisse Rechte, auf die er sich berufen kann. Zunächst einmal wäre hier zu nennen die Einforderung von Erbauseinandersetzung gem. § 2042 BGB. Diese besagt, dass das zugrunde liegende Erbe gerecht aufgeteilt werden muss und anschließend, nach erfolgter Aufteilung, die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Diese gesetzliche Einforderung hat keinerlei Verjährungsfrist.
Ein weiteres Recht ist, dass jeder Erbe darauf bestehen kann, bei der Erbauseinandersetzung mitzuwirken. Dies bedeutet, dass jeder Erbe in alle Veräußerungen oder Aufteilungen von Erbgut mit einbezogen werden muss. Gibt es beispielsweise eine Erbgemeinschaft von 5 Personen, können 4 davon keine Entscheidung treffen ohne die Einverständnis der 5. Person. Alle Personen der Erbengemeinschaft müssen gemeinschaftlich mit gleichem Recht entscheiden.
Darüber hinaus hat jeder Erbe das Recht, da zugrunde liegende Erbe auszuschlagen. Hierbei muss die gesetzliche 6 Wochen Frist eingehalten werden, um Widerspruch gegen das Erbe zu erheben beziehungsweise dieses auszuschlagen.
Hat einer der Erben der Erbengemeinschaft vor dem Tod der verstorbenen Person diese gepflegt, hat dieser einen Ausgleichsanspruch auf seine getätigten Leistungen.
Plichten der Erbengemeinschaft
Alle Personen der Erbengemeinschaft haben die Pflicht, den Nachlass gemeinsam zu verwalten. Aus § 2059 BGB ergibt sich, dass die Erbengemeinschaft für die Bestattungskosten sowie Schulden des Erblassers aufkommen muss. Alle Vermögenswerte, welche sich aus dem Nachlass ergeben, müssen untereinander geregelt werden. Jede Stimme eines Erben hat dieselbe Gewichtung und zur Veräußerung von Wertgegenständen oder auch Immobilien bedarf es jeder einzelnen Zustimmung, ohne Ausnahme. Handelt die Erbengemeinschaft nicht im Einklang, kann es zu deutlichen Verzögerungen kommen, da alle Personen der Erbengemeinschaft bei allen Entscheidungen zustimmen müssen, damit es zu einer Einigung kommen kann. Hierbei kann man von einem Art Veto-Recht sprechen, welches jede Person hat.
Problematiken
Eine Erbengemeinschaft kann zu einem schwierigen Unterfangen werden, vor allem dann, wenn die Erben untereinander nicht gut miteinander auskommen. Hier sind Schwierigkeiten vorprogrammiert und die Aufteilung oder Veräußerung der Erbnachlässe können sich unter Umständen über Jahre hinweg ziehen. Nicht selten lassen sich einzelne Personen der Erbengemeinschaft in solchen Fällen anwaltlich vertreten. Da es aber grundsätzlich die Pflicht eines jeden Erben einer Erbengemeinschaft ist, bei der Nachlassverwaltung mitzuwirken, müssen über kurz oder lang Lösungen gefunden werden für den Erbnachlass.