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Kredit- und Bankkarteninhaber haben grundsätzlich Anspruch auf das Haftungsrecht der Bank, wenn die eigene Karte von Dritten missbraucht wird. Das gilt auch für fehlerhafte Transaktionen auf dem mit der Karte verbundenen Bankkonto. Verbraucher müssen nachweisen, dass ein Missbrauch vorliegt, sofern die Bank nicht mittelbar davon betroffen ist.

Nicht autorisierte Kartenzahlungen

Grundsätzlich haftet die Bank für nicht autorisierte Kartenzahlungen, also solche, dem der Karteninhaber nicht eingewilligt hat. Das regelt der § 675 u S. 2 BGB mit einigen Ausnahmen. Denn nicht immer hat der Kunde einen sofortigen Anspruch auf einen Schadensausgleich, denn die Bank hat das Recht auf diverse Gegenleistungen, die stets Vertragsbestandteile zwischen Banken und Kunden sind.

Fahrlässigkeit des Kunden

Karteninhaber müssen die Karte grundsätzlich so aufbewahren, dass sie nicht leicht zu stehlen ist oder einen Anreiz dafür bieten. Dabei entscheidet unter anderem, wo sich die Karte zum Zeitpunkt des Diebstahls befindet. Ist sie in einer Innentasche der Jacke, in einer Geldbörse oder lag sie sichtbar auf dem Beifahrersitz im Auto? Versteckte Karten, die am Körper getragen werden, gelten als sicher verstaut. Werden sie gestohlen, gilt das nicht als fahrlässig. Anders ist das, wenn die Karte sichtbar auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs liegt, denn dann gibt sie Kriminellen einen Anreiz, die Karte zu stehlen.

Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht des Kunden

Vernachlässigt der Kunde seine Sorgfaltspflicht, kann die Bank die Rückerstattung des Verlustes ablehnen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Karteninhaber nicht zeitig der Bank oder dem Notdienst den Verlust seiner Karte meldet. Hier wittern Banken schnell Kartenbetrug, aber es gibt Ausnahmen. Wird der Karteninhaber in einen Unfall verwickelt und ist nicht bei Bewusstsein und stellt erst nach dem Aufwachen aus dem Koma den Verlust fest, gilt das als nicht fahrlässig sondern als zeitnah gemessen an dem physischen Zustand des Karteninhabers.

Vergesslichkeit des Kunden

Hat ein Kunde vergessen, dass er die Karte einer anderen Person temporär überlassen hat und die im Rahmen der Überlassung unberechtigte Transaktionen tätigt oder mehr Bargeld abhebt als erlaubt, dann haftet nicht die Bank, sondern nur der Kunde. Dieser muss in einem Rechtsverfahren das Geld von der Person zurückfordern, der die Karte überlassen wurde, wenn die nicht von selbst den Fehlbetrag ausgleicht.

Betrügerische Handlung des Kunden

Begeht der Kunde Bank- oder Kreditkartenbetrug, indem der Karteninhaber eine ihm bekannte Person auffordert, die Karte missbräuchlich zu verwenden, haftet nicht die Bank, sondern der Kunde, dem die Bank- oder Kreditkarte gehört. Des Weiteren zieht Kartenbetrug ein Strafverfahren nach sich und die Bank darf das Verhältnis zum Kunden kündigen.

Bank haftet bei Fahrlässigkeit und technischen Ursachen

Die Banken müssen alle Kundendaten vor dem missbräuchlichen Zugriff schützen. Kommt die Bank der Pflicht nicht nach, haftet diese für den entstandenen Schaden.

Veräußert die Bank (un-)bezahlt Daten an Dritte, die ihrerseits das Konto ohne Zustimmung des Inhabers belasten, haftet die Bank. Das gilt als betrügerischer Vorsatz.

Nutzt die Bank finanzielle Mittel auf einem oder mehreren Konten, um ein Transaktionsgeschäft ihrerseits am Finanzmarkt auszuführen und verliert durch Fehlinvestitionen das Geld, haftet sie für den entstandenen Schaden.

Ist in Folge eines IT-Problems kein Guthaben mehr verfügbar, muss die Bank das wieder herstellen oder ersetzen. Außerdem, wenn ein Hackerangriff nicht autorisierte Transaktionen vornimmt und damit den Bankkunden schadet.

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