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Betreibern von Autowaschstraßen kommt eine besondere Hinweispflicht zu. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH), der einem Kläger rund 1223 Euro Schadensersatz zusprach, da dessen Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt wurde.

Der Kläger besuchte mit seinem BMW die Waschstraße der Beklagten. Es handelt sich dabei um eine vollautomatische Waschanlage, durch welche die Autos von einem Schleppband gezogen werden. Die linken Räder der Autos befinden sich dabei auf dem Förderband, die rechten laufen frei über den Boden. Vor dem Fahrzeug des Klägers befand sich ein Mercedes, hinter ihm ein Hyundai. Der Mercedesfahrer betätigte während des Waschens grundlos die Bremse, weshalb er aus dem Schleppband kam und stehen blieb. Die anderen beiden Autos wurden weitergezogen. Der BMW wurde dabei auf den Mercedes gezogen, der Hyundai auf den Wagen des Klägers.

Nach Ansicht des Amtsgerichts steht dem Kläger wegen dieses Vorfalls ein Schadensersatz gegen den Waschanlagenbetreiber zu. Auf Berufung der Beklagten wies das Landgericht jedoch die Klage ab. Mit der Revision zum BGH beabsichtigte der Kläger, das Urteil der ersten Instanz wieder herzustellen – mit Erfolg. Denn der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Beklagte ihre Schutzpflichten verletzt haben könnte, die sich aus dem Vertrag über die Fahrzeugreinigung ergeben. Bei einem solchen Vertrag beinhalte die Schutzpflicht des Waschstraßenbetreibers, das Auto des Kunden vor Beschädigung beim Durchlaufen der Waschstraße zu bewahren. Es könne zwar nicht jeder möglichen Gefahr in vorbeugender Weise begegnet werden, jedoch seien Vorkehrungen zu treffen, welche den Umständen entsprechend zumutbar und notwendig sind. Bei der Zumutbarkeit sei abzuwägen zwischen der Wahrscheinlichkeit der Gefahr, der Gewichtung möglicher Schadensfolgen sowie den Kosten, die mit Sicherungsvorkehrungen einhergehen. Zu diesen Vorkehrungen können auch Hinweise gehören, die zu erteilen der Betreiber verpflichtet ist. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, seien technische Sicherungsvorkehrungen, die das Auffahren beim Bremsvorgang eines vorausgehenden Fahrzeuges verhindern, nicht üblich in Waschstraßen. Eine ständige Überwachung der Waschanlage sei dem Betreiber aus Kostengründen nicht zumutbar und stehe in keinem Verhältnis zu der drohenden Gefahr.

Jedoch sei es zum Schutz der Nutzer und deren Autos erforderlich, dass der Betreiber auf mögliche Schädigungen hinweist, die mit einem Fehlverhalten der Nutzer einhergehen können. Wenn Schädigungen zu besorgen sind, die dadurch entstehen, dass Kunden bei der Nutzung der Waschanlage nicht die nötigen Verhaltensregeln beachten, muss der Betreiber die Nutzer in geeigneter Form darauf aufmerksam machen. Den Betreiber treffe daher die Pflicht, die Benutzer über die entsprechenden Verhaltensregeln zu informieren. Dies zu prüfen habe das Landgericht versäumt. Der BGH hat die Sache daher an die Instanz zurückverwiesen.

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