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Um überhaupt eine strafbare Handlung auszulösen, muss zunächst ein unter Strafe gestellter Tatbestand erfüllt sein. Als möglicher Straftatbestand käme zunächst einmal § 223 StGB vorsätzliche Körperverletzung infrage. Wer eine andere Person gesundheitlich schädigt, begeht eine mit Strafe belegte Körperverletzung, so ist es in § 223 StGB geregelt. Bereits ein solcher Versuch steht unter Strafe. Auch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, gemäß § 224 StGB, kommt bei einer Corona-Infektion in Betracht, da durch eine Infektion mit dem Erreger dem Geschädigten ein gesundheitsschädlicher Stoff (das Virus) beigebracht wird. Da eine solche Ansteckung auch den Tod der infizierten Person zur Folge haben kann, kommt als weiterer Tatbestand Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB hinzu. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ist gleichermaßen anerkannt, dass die Ansteckung mit einem gefährlichen Erreger die Gesundheit des Betroffenen in erheblichem Maße schädigt. Die Schädigung der Gesundheit und damit verbunden der objektive Tatbestand einer Körperverletzung, kann dabei bereits mit der bloßen Infizierung als solcher eintreten. Auf den Ausbruch der Krankheit kommt es dabei nicht an.

Auch das Verschweigen einer Infektion kann bereits eine Straftat darstellen, wenn dadurch eine andere Person mit dem Erreger infiziert wird. Wie im Strafrecht allgemein, ist Voraussetzung für die Strafbarkeit, das zwischen der Tat (Verschweigen) und der Tatfolge (Infizierung anderer), sowohl ein Kausalzusammenhang als auch eine objektive Zurechnung bestehen muss. Das impliziert im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion die Frage, ob durch das Verschweigen der Infektion der Verursacher eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg der Infizierung einer vorher gesunden Person realisiert hat und ihm auch zugerechnet werden kann. Infolge einer Coronavirus-Infektion entwickeln die meisten infizierten Menschen zwar nur leichte bis mittelschwere Symptome und werden ohne klinische Behandlung wieder gesund. Andererseits erfordert die Erkrankung bei vielen Infizierten auch einen Krankenhausaufenthalt und führt in zahlreichen Fällen sogar zum Tod.

Um sich strafbar zu machen, muss der mit COVID-19 Infizierte erstens die Möglichkeit einer Ansteckung kennen und zweitens billigend in Kauf nehmen. Ist dem Infizierten bekannt, dass er dieses höchst ansteckende Virus in sich trägt, ist eine objektive Strafbarkeit bereits gegeben. Problematisch wird es, wenn der Virusträger der Meinung ist: „es wird schon nichts passieren“, oder darauf hofft die Krankheit werde nicht ausbrechen. Strafen drohen aber nicht nur bei Vorsatz. Auch eine fahrlässige Körperverletzung ist strafbar. Je gefährlicher die Handlung und je wahrscheinlicher der Erfolgseintritt, desto weniger kann ein Täter tatsächlich darauf vertrauen, es werde schon alles gut gehen. Aufgrund der umfassenden Information über das Coronavirus und insbesondere auch über dessen Übertragungsmöglichkeiten und Symptome durch die staatlichen Stellen und Behörden ist dieses Wissen in der Bevölkerung zweifelsfrei vorhanden. Auch der BGH hat nochmals verschärfend klargestellt: Für ein Verschulden durch Fahrlässigkeit reicht es bereits aus wenn der Virusträger die Umstände kennt, aus denen sich die Gefährlichkeit seines Handelns ergibt. Erschwerend kommt hinzu, das bisher weder Medikamente noch ein Impfstoff gegen die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) existieren. Trotz der verringerten Ansteckungsgefahr aufgrund der ergriffenen Maßnahmen (z. B. Mundschutz, Hygiene- und Abstandsregeln), trägt jeder einzelne Kontakt das Risiko einer Infizierung in sich. Zu diesem Risiko gehört auch, dass es bis heute kein Heilmittel gegen Coronavirus Infektion gibt und jedem Infizierten dies bewusst sein muss.

Schlusswort: Die in Kauf genommene Ansteckung anderer Personen, mit SARS-CoV-2, ist grundsätzlich eine strafbar Handlung. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die eigene Infektion verschweigt, macht sich strafbar, wenn sich dadurch nachweislich andere Personen mit dem Virus infizieren. Sowohl die vorsätzliche als auch fahrlässige Körperverletzung werden nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und die Strafverfolgungsbehörde hält das Einschreiten von Amts wegen deshalb für geboten. Das ist bei dem Ausmaß und den gesellschaftlichen Konsequenzen der Coronapandemie ohne jeden Zweifel gegeben.

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